Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wenn die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegen, ergeben sich folgende Auswirkungen:
- Der 1. Unternehmer führt in dem Mitgliedsstaat, von dem aus die Lieferung erfolgt (Abgangmitgliedsstaat) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
- Der Zwischenhändler bewirkt in dem Mitgliedsstaat, in das der Gegenstand gelangt (Ankunftsmitgliedsstaat) einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der allerdings gem. § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt.
- Der Zwischenhändler führt in dem Ankunftsmitgliedsstaat eine Lieferung an den letzten Abnehmer aus. Die Steuerschuldnerschaft geht allerdings gem. § 25b Abs. 2 UStG vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über.
- Der letzte Abnehmer kann die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gem. § 25b Abs. 5 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn die üblichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
Vorteil: Der Zwischenhändler muss sich im Ankunftsland umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen. Er muss die Daten lediglich gem. § 18b Abs. 4 Nr. 3 UStG in einer zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übersenden.
Wer mit wem abrechnet
Der Unternehmer Vanderfort aus den Niederlanden bestellt beim Unternehmer Krüger aus Essen eine Maschine für netto 20.000 EUR. Herr Krüger bestellt diese Maschine für 17.500 EUR bei seinem Vorlieferanten Herrn John aus Belgien. Der belgische Unternehmer John versendet die Maschine durch eine Spedition unmittelbar an den niederländischen Unternehmer Vanderfort.
Herr Krüger stellt seine Lieferung dem niederländischen Unternehmer Vanderfort in Rechnung und der belgische Unternehmer John rechnet seinerseits mit Herrn Krüger aus Essen ab.
Es werden nacheinander zwei Lieferungen ausgeführt. Herr John ist der Unternehmer, der als erster in der Reihe die Maschine befördert. Die Beförderungslieferung ist daher der Lieferung von John an Krüger zuzurechnen.
Ort der Lieferung ist in Belgien, weil der Beginn der Beförderung in Belgien erfolgt. Der Unternehmer John führt in Belgien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
Dem Unternehmer Krüger ist nach den allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte ein innergemeinschaftlicher Erwerb in den Niederlanden zuzurechnen, weil sich die Maschine hier am Ende der Beförderung befindet. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb durch Herrn Krüger in den Niederlanden gilt gem. § 25b Abs. 3 UStG als besteuert.
Auch wenn Herr Krüger bei seiner Abrechnung seine deutsche USt-Id-Nr. verwendet, bewirkt er gem. § 3d Satz 2 UStG in Deutschland keinen innergemeinschaftlichen Erwerb, weil er kraft Gesetzes bereits in den Niederlanden als versteuert gilt. Herr Krüger muss allerdings seiner Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung nachkommen.
Die zweite Lieferung von Krüger an Vanderfort ist eine ruhende Lieferung. Für diese Lieferung liegt der Lieferort gem. § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in den Niederlanden, weil dort die Beförderung endet. Die Lieferung ist in den Niederlanden steuerbar und auch steuerpflichtig.
Schuldner ist allerdings nicht der deutsche Unternehmer Krüger, sondern als letzter Abnehmer der niederländische Unternehmer Vanderfort.
Der deutsche Unternehmer Krüger schuldet nicht die Umsatzsteuer und kann aus diesem Vorgang auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Herr Krüger wird in den Niederlanden steuerlich nicht erfasst, da sein Erwerb als versteuert gilt und der Abnehmer Schuldner der Umsatzsteuer wird.
Buchungsvorschlag für Herrn Krüger:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
22400/ 22400 |
Vanderfort |
20.000 |
8130/4130 |
Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften § 25b Abs. 2 UStG |
20.000 |
Beim niederländischen Unternehmer Vanderfort liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, weil die Lieferung in den Niederlanden erfolgt ist.