Das Gericht kann dem Geschäftsführer ein Verfügungsverbot auferlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO). In diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO). Er wird gesetzlicher Vertreter und übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers. Das bedeutet, der Verwalter muss

  • das Vermögen der Gesellschaft sichern und erhalten,
  • die Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen,
  • eine erhebliche Verminderung des Vermögens vermeiden,
  • falls das Gericht ihn dazu beauftragt hat, prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Chance zur Fortführung des Unternehmens besteht,
  • prüfen, ob die Masse die zu erwartenden Verfahrenskosten decken wird.

Er kann außerdem mit Zustimmung des Insolvenzgerichts den Betrieb ganz oder teilweise stilllegen.

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