In aller Regel sind Unternehmen schon einige Zeit vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig und können ihren Arbeitnehmern keinen Lohn mehr zahlen. Das Insolvenzgeld sichert den Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers die Nettolohnzahlungen der letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung.
Mit anderen Worten: Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat. Das Insolvenzgeld gleicht also den Nettolohnanspruch der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse aus. Ein Insolvenzereignis liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternimmt, um den Betrieb weiterzuführen oder festgestellt wird, dass der Arbeitgeber seine offenen Schulden nicht mehr begleichen kann
Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis beendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses.
Insolvenztag 1.4.2022
Besteht das Arbeitsverhältnis noch an, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die Monate vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022.
Abwandlung: Arbeitsverhältnis endete am 31.1.2022
In diesem Fall umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die Monate 1.11.2021 bis 31.1.2022.
Einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Unabhängig von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung kann Insolvenzgeld auch geringfügig Beschäftigten, Studenten, Auszubildenden, Praktikanten oder Rentnern gewährt werden. Dies gilt ebenso für heimarbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wie sieht es aber bei geschäftsführenden Gesellschaftern, Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft und nahen Angehörigen des insolventen Unternehmens aus? Sollte die Arbeitnehmerstellung der vorgenannten Gruppen nicht bereits durch die sog. Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung oder die Krankenkasse selbst festgestellt worden sein, ist das "Zusatzblatt Gesellschafter/Geschäftsführer" oder "Zusatzblatt Familienangehörige" zusätzlich zum Antrag auf Insolvenzausfallgeld auszufüllen und bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.
Vorstand zählt als unternehmerähnlich
Die Vorstände einer AG haben eine unternehmerähnliche Stellung im Betrieb und sind deshalb nicht Anspruchsberechtigte für das Insolvenzgeld.
Sollte der betroffene Arbeitnehmer bezüglich einer durch seinen Arbeitgeber erfolgten Kündigung ein Klageverfahren beschritten haben, gilt bis zur Entscheidung über die Klage die Kündigung als schwebend unwirksam. Der Zeitraum, für den Insolvenzgeld gezahlt werden kann, wird im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens erst nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes festgesetzt. Wurde aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Klageverfahren ruhend gestellt, bedarf es dennoch einer Entscheidung über das Verfahren, zum Beispiel durch Wiederaufnahme oder Erwirken eines Urteils oder Vergleichs. Ggf. kommt auch die Klagerücknahme als Erledigung des Verfahrens in Betracht.
Zeiten ohne Lohnfortzahlungsanspruch: Unterbrechung des Insolvenzgeld-Zahlungszeitraums
Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben – zum Beispiel ab der 7. Krankheitswoche – unterbrechen den Insolvenzgeld-Zahlungszeitraum.