Das Insolvenzgeld wird nicht über die Beiträge zur Sozialversicherung, sondern durch eine von den beteiligten Unternehmen erhobene Insolvenzgeldumlage, sogenannte Umlage 3 finanziert. Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind nur die Privathaushalte.

Ebenfalls nicht umlagepflichtig sind die Arbeitgeber der öffentlichen Hand, da für diese ein gesetzlicher Ausschluss von der Insolvenz gilt. Das sind

  • der Bund,
  • die Länder,
  • die Gemeinden,
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Privathaushalte und
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.

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