Rz. 5
Gemäß §§ 13 ff. InsO wird das Insolvenzverfahren auf schriftlichen Antrag seitens des Schuldners selbst oder einen Gläubiger eröffnet. Die zahlreichen insolvenzrechtlichen Rechnungslegungserfordernisse lassen sich drei zeitlichen Verfahrensabschnitten zuordnen:
- der Rechnungslegung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- der Rechnungslegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und
- der Rechnungslegung zum Abschluss des Insolvenzverfahrens (Verfahrensabschluss).
Rz. 6
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 66 InsO ist der vorläufige Insolvenzverwalter verpflichtet, bei Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen. Die Verpflichtung besteht sowohl für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (sog. „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter) als auch für denjenigen, auf den nach gleichzeitiger Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners übergegangen ist (sog. "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter). Für den vom Gericht eingesetzten Sachverständigen ist diese Regelung nicht einschlägig. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, besteht nach Ansicht des IDW die Rechnungslegungspflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Bestellung bis zur Beendigung seiner Tätigkeit durch Beschluss über die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (§ 25 InsO).
Rz. 7
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet die InsO den Insolvenzverwalter in den §§ 151–155 InsO drei verschiedene Verzeichnisse zu erstellen:
- Nach § 151 InsO hat er ein Verzeichnis der Massegegenstände, das sog. Masseverzeichnis, aufzustellen.
- § 152 InsO verpflichtet ihn, ein Verzeichnis aller Gläubiger des Insolvenzschuldners, das sog. Gläubigerverzeichnis, zusammenzustellen.
- Gemäß § 153 InsO hat der Insolvenzverwalter im Anschluss daran auf der Basis dieser Verzeichnisse eine Vermögensübersicht (-verzeichnis) anzufertigen.
- Nach § 154 InsO sind das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
- § 155 Abs. 1 InsO schreibt vor, dass die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung unberührt bleiben. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
Rz. 8
Im Berichtstermin obliegt dem Insolvenzverwalter zudem nach § 156 InsO die Aufgabe, einen mündlichen Vortrag über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen, den sog. Verwalterbericht, abzugeben. Unter Umständen kann der Insolvenzverwalter zudem von der Gläubigerversammlung gem. § 218 Abs. 2 InsO mit der Erstellung eines Insolvenzplanes i. S. d. §§ 217 ff. InsO beauftragt werden. Während des laufenden Verfahrens kann die Gläubigerversammlung von dem Insolvenzverwalter außerdem gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 InsO Zwischenrechnungen verlangen. Zusätzlich können das Insolvenzgericht, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung nach § 58 Abs. 1 InsO bzw. § 69 bzw. § 79 InsO jederzeit Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung einfordern. Anlässlich der Feststellung der Forderungen nach §§ 174 ff. InsO ist der Insolvenzverwalter zudem nach § 175 Satz 1 InsO verpflichtet, jede angemeldete Forderung in eine Tabelle, die sog. Forderungstabelle, einzutragen.
Rz. 9
Außerdem kann es im Laufe des Verfahrens erforderlich werden, das Vorliegen eines der Einstellungsgründe nachzuweisen.
Rz. 10
Im Rahmen der Rechnungslegung zum Abschluss des Insolvenzverfahrens kommt dem Insolvenzverwalter zum einen nach § 188 Satz 1 InsO die Aufgabe zu, ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (sog. Verteilungsverzeichnis). Zum anderen hat er nach § 66 InsO Rechenschaft über die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse abzulegen (sog. Schlussrechnung).
Abb. 1: Übersicht Insolvenzrechtliche Rechnungslegung
2.1 Rechnungslegung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Rz. 11
In diesem Verfahrensabschnitt geht es zum einen darum, den jeweils vorgebrachten Insolvenzgrund (eingetretene Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO oder Überschuldung gemäß § 19 InsO) nachzuweisen, und zum anderen darum, zu klären, ob eventuell eine Abweisung des Eröffnungsantrages in Betracht kommt.
2.1.1 Rechnungen zum Nachweis des Insolvenzgrundes
Rz. 12
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt.
Rz. 13
Als allgemeiner Eröffnungsgrund kommt dabei zunächst die eingetretene Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 1 InsO in Betracht. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die ...