Rz. 104
Im Rahmen der nach § 155 Abs. 1 InsO weiter geltenden handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten besteht auch die Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach §§ 290 ff. HGB[1] fort.[2]
Rz. 105
Ist die Going-Concern-Prämisse bei einem Mutterunternehmen weggefallen, bedeutet dies nicht, dass der gesamte Konzernabschluss unter Abkehr von der Going-Concern-Annahme aufzustellen ist. Auf die Konzernunternehmen, bei denen die Prämisse des Going-Concern aufrechtzuhalten ist, sind gemäß § 308 HGB einheitliche Bewertungsmethoden anzuwenden. Ist bei mehreren einbezogenen Konzernunternehmen die Going-Concern-Prämisse weggefallen, sind für diese gemäß § 308 HGB ebenfalls einheitliche Bewertungsmethoden anzuwenden. Die im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang zu erläutern.[3]
Rz. 106
Ist hingegen nur eine Tochtergesellschaft Insolvenzschuldnerin, so steht der Muttergesellschaft ein Wahlrecht hinsichtlich der Einbeziehung der Tochtergesellschaft in den Konzernabschluss zu.[4] Aufgrund der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters[5] ist in der Regel die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen und/oder die Geschäftsführung des insolventen Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigt.[6]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen