Rz. 104

Im Rahmen der nach § 155 Abs. 1 InsO weiter geltenden handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten besteht auch die Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach §§ 290 ff. HGB[1] fort.[2]

 

Rz. 105

Ist die Going-Concern-Prämisse bei einem Mutterunternehmen weggefallen, bedeutet dies nicht, dass der gesamte Konzernabschluss unter Abkehr von der Going-Concern-Annahme aufzustellen ist. Auf die Konzernunternehmen, bei denen die Prämisse des Going-Concern aufrechtzuhalten ist, sind gemäß § 308 HGB einheitliche Bewertungsmethoden anzuwenden. Ist bei mehreren einbezogenen Konzernun­ternehmen die Going-Concern-Prämisse weggefallen, sind für diese gemäß § 308 HGB ebenfalls einheitliche Bewertungsmethoden anzuwenden. Die im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang zu erläutern.[3]

 

Rz. 106

Ist hingegen nur eine Tochtergesellschaft Insolvenzschuldnerin, so steht der Muttergesellschaft ein Wahlrecht hinsichtlich der Einbeziehung der Tochtergesellschaft in den Konzernabschluss zu.[4] Aufgrund der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters[5] ist in der Regel die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen und/oder die Geschäftsführung des insolventen Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigt.[6]

[1] Ausführlich hierzu "Konzernanhang".
[2] WP Handbuch 2017, Band "Sanierung und Insolvenz", D 71 ff.; IDW, RH HFA 1.012 "Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 42 ff.; IDW HFA RS 17 "Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss", Rz. 30 ff.; Kunz/Mundt, DStR 1997, S. 668.
[3] § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB. IDW, RH HFA 1.012 "Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 43.
[6] Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 155 Rz. 21; IDW, RH HFA 1.012 "Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 44.

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