Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Im Insolvenzverfahren einer KG mit mehr als 300 Kommanditisten fehlt bei den o.g. Rechtsanwaltskosten der erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Eingangs- und einer beabsichtigten Ausgangsleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG. Es fehlt die zum Vorsteuerabzug berechtigende Verknüpfung, wenn der Insolvenzverwalter in einer Phase, in der die unternehmerische Tätigkeit bereits beendet ist, lediglich Gesellschaftereinlagen zur Mehrung der Masse zurückfordert.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin in der Rechtsform einer KG mit dem steuerpflichtigen Unternehmen "Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums". An der KG waren mehr als 300 Kommanditisten beteiligt, an die (gewinnunabhängige) Liquiditätsüberschüsse ausgeschüttet werden sollten.
Im Insolvenzverfahren ließ der Insolvenzverwalter durch von ihm beauftragte Rechtsanwälte prüfen, ob Zahlungen an die Kommanditisten zurückzufordern seien, soweit hierdurch nicht nur Gewinne, sondern auch bereits geleistete Einlagen ausgeschüttet wurden, was zu negativen Einlagekonten geführt hätte. Die hieraus resultierende persönliche Haftung der Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin machte der Insolvenzverwalter gerichtlich gegen die Kommanditisten geltend.
Den vom Insolvenzverwalter aus den Rechtsanwaltskosten geltend gemachten Vorsteuerabzug ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu, da die Rechtsanwaltskosten nicht dem operativen Geschäft der Insolvenzschuldnerin, sondern der Geltendmachung von Forderungen aus Kommanditistenhaftung gedient hätten.
Entscheidung
Der Vorsteuerabzug aus den Rechtsanwaltskosten für die Rückforderung der an die Kommanditisten zu Unrecht ausgezahlten Einlagen ist nicht abzugsfähig.
Die Rechtsanwaltsleistungen hat der Insolvenzverwalter nicht in Auftrag gegeben, um hierdurch eine wirtschaftliche (unternehmerische)Tätigkeit zur Erbringung einer entgeltlichen Leistung zu fördern. Die in Rechnung gestellten Umsätze hatten aus Sicht des Insolvenzverwalters und der Insolvenzschuldnerin eine rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung, weil sie der Rückforderung zu viel ausgezahlter Einlageforderungen dienten und damit nicht einer wirtschaftlichen (unternehmerischen)Tätigkeit, sondern allein der Mehrung der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse.
Hierin sieht das Finanzgericht einen entscheidenden Unterschied zu Verwertungshandlungen eines Insolvenzverwalters und/oder der Eintreibung von Gesellschaftsanteilen als Kapitalbasis für den Betrieb des Unternehmens. Während sich Verwertungshandlungen unmittelbar auf das Betriebsvermögen beziehen und als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen anzusehen sind, fehlt diese zum Vorsteuerabzug berechtigende Verknüpfung, wenn der Insolvenzverwalter in einer Phase, in der die unternehmerische Tätigkeit bereits beendet ist, "lediglich" Gesellschaftereinlagen zur Mehrung der Masse zurückfordert.
Hinweis
Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners weiter betrieben worden wäre, so dass die Eingangsumsätze aus der Beitreibung von Gesellschaftereinlagen einen Teil der Gemeinkosten für eine Stärkung der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellten und zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören würden, kann nach Auffassung des Finanzgerichts dahinstehen, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliege.
Abzuwarten bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die eingelegte Revision (Az beim BFH XI R 19/17).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 15.03.2017, 9 K 2995/15