Leitsatz
Das Urteil klärt, welcher Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung gilt, wenn der unternehmerische und der nichtunternehmerische Bereich betroffen sind.
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Einzelunternehmerin machte die von ihm im Rahmen seiner Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.713,84 EUR in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Er hatte mit dem Ziel der Masseanreicherung gegenüber dem Finanzamt Steuerzahlungen von 14.668,74 EUR nebst Zinsen von 909,57 EUR gem. den §§ 129 ff. InsO angefochten. Der Betrag von 14.668,74 EUR teilte sich wie folgt auf:
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Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte |
12.223,91 EUR |
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Umsatzsteuer und Kfz-Steuer |
2.444,83 EUR |
Das Finanzamt und der Insolvenzverwalter schlossen daraufhin eine Anfechtungsvereinbarung dahingehend, dass das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter zurückbezahlt, die dieser als "Einkommensteuer" zur Insolvenztabelle anmeldete. Insgesamt erzielte der Insolvenzverwalter Erlöse (aus Anfechtungen und der Verwertung der Insolvenzmasse) von 38.121,77 EUR. Da die Einkommensteuer privat veranlasst sei, kürzte das Finanzamt die Vorsteuer um 31,47 % auf 1.859,80 EUR.
Die Insolvenzgläubiger (inkl. Finanzamt) hatten insgesamt 267.775,57 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daneben kam es zur Pfändung von Arbeitseinkommen i. H. v. 360,59 EUR.
Entscheidung
Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug zwar nicht in voller Höhe; erhöhte die Vorsteuer aber auf 2.487,23 EUR. Dabei gab das Finanzgericht dem Finanzamt insoweit (inhaltlich) recht, dass die Einkommensteuer - auch soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt - privat veranlasst sei. Das Gericht schloss sich aber nicht der Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Erlöse des Insolvenzverwalters an. Vielmehr sei eine "Gesamtbetrachtung" des Insolvenzverfahrens erforderlich. Zunächst teilte es den vereinbarten Anfechtungsbetrag von 12.000,00 EUR im Verhältnis der Ausgangsbeträge (12.223,91 EUR bzw. 2.444,83 EUR zu 14.668,74 EUR) auf, was zu folgenden Beträgen führte:
Anfechtungserlöse Einkommensteuer |
EUR |
9.999,60 |
Anfechtungserlöse Umsatzsteuer und Kfz-Steuer |
EUR |
2.000,40 |
Damit ergab sich bezogen auf die Vorsteuer von insgesamt EUR 2.713,84 folgende Aufteilung:
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Erlöse (Anfechtung und Verwertung) |
38.121,77 EUR |
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Durch die Insolvenzgläubiger angemeldete Insolvenzforderungen |
229.653,80 EUR |
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Gesamtbetrag für Aufteilungsmaßstab |
267.775,57 EUR |
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darin enthaltene angefochtene Einkommensteuer |
9.999,60 EUR |
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Gepfändetes Arbeitseinkommen |
360,59 EUR |
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Als "Einkommensteuer" angemeldete Insolvenzforderungen |
12.000,00 EUR |
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Privat veranlasste Insolvenzschulden & Zahlungen (8,35%) |
22.360,19 EUR |
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Nicht abzugsfähige Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (8,35%) |
226,61 EUR |
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Abzugsfähige Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (91,65%) |
2.487,23 EUR |
Hinweis
Das Finanzgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen, die unter dem Az. V R 44/14 beim BFH geführt wird.
Es ist für Insolvenzverwalter sicher vertretbar, den vom Gericht aufgestellten "Berechnungsmaßstab" in vergleichbaren Fällen heranzuziehen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 23.07.2014, 2 K 698/14