OFD Frankfurt, Verfügung v. 20.1.2010, S 7104 A - 82 - St 110
Bezug: BMF-Schreiben vom 28.7.2009, IV B 8 - S 7100/08/10003 (BStBl 2009 I S. 864)
Mit Schreiben vom 28.7.2009 nimmt das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines in einer Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts Stellung. Hiernach sind die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Die Rechtsanwaltskanzlei rechnet über diese Umsätze im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer ab (§ 14 Abs. 4 UStG).
Es findet insofern kein Leistungsaustausch zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und dem Rechtsanwalt statt.
Für vor dem 1.1.2010 ausgeführte Leistungen enthält das vorgenannte BMF-Schreiben eine Übergangsregelung. Demnach wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet bzw. abgerechnet hat.
Nach § 56 Abs. 1 InsO ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige Person zu bestellen. Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist unter Berücksichtigung der Lage des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Dabei sieht die InsO nicht nur die Verwertung des Vermögens vor, sondern auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Erhalt des Unternehmens.
Neben Rechtsanwälten können nach den Vorgaben der InsO auch andere (geschäftskundige) Personen zum Insolvenzverwalter bestellt werden, die über entsprechende Kenntnisse verfügen.
Aus gegebenem Anlass weist das BMF darauf hin, dass die im BMF-Schreiben vom 28.7.2009 niedergelegten Grundsätze allgemein gelten. So sind die Grundsätze auch auf vergleichbare Fälle anzuwenden, in denen eine andere Person (z.B. ein in einer Steuerberatungskanzlei tätiger Steuerberater) als Insolvenzverwalter bestellt wird.
Diese Rundverfügung ersetzt die Rundverfügung vom 13.5.2009, S 7104 A – 81 – St 110.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1