OFD München, Verfügung v. 1.10.2004, S 2221 - 123/St 42

Behält sich der Übergeber anlässlich einer Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an Teilen des Vermögens (z.B. an einer Wohnung) ein Wohnrecht vor, sind die vom Übernehmer getragenen Instandhaltungsaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abziehbar und beim Übergeber als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der Instandhaltungsaufwendungen

Eine zivilrechtliche Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen kann sich entweder

  • aus einer ausdrücklichen Verpflichtung im Übergabevertrag oder
  • aus der Rechtsnatur des Übergabevertrags als Altenteilsvertrag ergeben (nach Art. 12 Abs. 1 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB hat der Altenteilsverpflichtete dem Berechtigten die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand zu erhalten).

2. Übernahme gewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübernehmer

Ist der Vermögensübernehmer (Eigentümer) verpflichtet, die gewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen zu tragen, so sind diese bei ihm regelmäßig als dauernde Last abziehbar. Zu den gewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen gehören z.B. Aufwendungen für die regelmäßige Wartung, Pflege oder Ausbesserung des Gebäudes, Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von kleineren Schäden und zum Schutz vor natürlicher Abnutzung und Alterung sowie die Vornahme üblicher Schönheitsreparaturen.

3. Übernahme außergewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübernehmer

Ist der Vermögensübernehmer verpflichtet, die außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Austausch von Fenstern, Erneuerung der Heizung, Dacherneuerung) zu tragen, sind die Aufwendungen nur dann als dauernde Last abziehbar, wenn die durchgeführten Maßnahmen zur Erhaltung, des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustands, also des baulichen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe, erforderlich waren (BFH-Urteile vom 25.8.1999, BStBl 2000 II S. 21, vom 15.3.2000, BFH/NV 2000 S. 1089 und vom 31.3.2004, BFH/NV 2004 S. 1248).

Unschädlich ist jedoch, wenn die vertraglich geschuldete – zur Erhaltung erforderliche – Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt. Dies kann aus baulichen Gründen (z.B. Ersatz defekter einfach verglaster Fenster durch Fenster mit Isolierverglasung) oder aus rechtlichen Gründen (Ersatz einer Heizungsanlage, deren Abgaswerte – ab 2004 – nicht mehr den rechtlichen Vorgaben entsprechen) der Fall sein. In beiden Fällen ist mit der erforderlichen Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung verbunden, die eine Anerkennung der Aufwendungen als dauernde Last nicht ausschließt.

Dagegen sind Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Erhaltung nicht unmittelbar erforderlich sind und den baulichen Zustand der Wohnung/des Gebäudes im Zeitpunkt der Übergabe deutlich verbessern (z.B. zusätzliche Isolierungsmaßnahmen im Rahmen einer Heizungserneuerung, Einbau zusätzlicher Einrichtungen, Generalsanierung des übergebenen Vermögensgegenstandes) nicht als dauernde Last abziehbar. Diese Leistungen werden im überwiegenden Interesse des Vermögensübernehmers an der Werterhaltung und Werterhöhung seines Eigentums erbracht (BFH-Urteil vom 31.3.2004, a.a.O., BMF-Schreiben vom 21.7.2003, BStBl 2003 I S. 405).

Werden im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme Aufwendungen getätigt, die nach den obigen Grundsätzen nur teilweise als dauernde Last berücksichtigt werden können, ist der abziehbare Teil der Aufwendungen zu schätzen.

Anmerkungen:

1. Die bisherige Karte 3.1 ist auszureihen.

2. Bisher zurückgestellte Rechtsbehelfe zur Frage, ob für den Abzug von außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen stets eine ausdrückliche Verpflichtung im Übergabevertrag erforderlich ist, können nunmehr nach den o.g. Grundsätzen erledigt werden. Die zu dieser Problematik anhängige Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 5.2.2002 (EFG 2002 S. 671) wurde vom BFH mit Urteil vom 31.3.2004, a.a.O., – im Ergebnis – als unbegründet zurückgewiesen.

3. Nur OFD Nürnberg:

In der Papierausgabe der Arbeitshilfe zur Durchführung der ESt-VIg. 2002 bitte ich auf Seite 79 auf diese Karte hinzuweisen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

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