Der Begriff der Arbeitseinkünfte "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen" in den deutschen DBA ist weit gefasst. Es zählen hierzu Barzahlungen und Sachbezüge, laufende und einmalige Zahlungen für eine Tätigkeit, für die die Kriterien des § 1 Abs. 2 LStDV (Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit) maßgeblich sind.[1] Insoweit deckt sich die international übliche Definition mit dem deutschen Verständnis dieser Einkunftsart.

[1] Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, 6. Auflage 2015, Rz. 28 zu Art. 15 OECD-MA.

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