Die Finanzverwaltung hatte im Hinblick auf eine Vielzahl von Verständigungsverfahren bereits im Jahr 2002 eine Regelung für Berufskraftfahrer mit luxemburgischen Arbeitgebern und deutschem Wohnsitz herausgegeben, die grundsätzlich auch im Verhältnis zu anderen Staaten gilt. Strittig ist vor allem die Frage des Arbeitsorts nach dem Tätigkeitsortprinzip des Art. 14 Abs. 1 OECD-MA.
Das BMF-Schreiben vom 3.5.2018
enthält im Abschnitt 7 nunmehr auch Aussagen zur Tätigkeit bei inländischen Arbeitgebern, d. h. zur Anwendung der 183-Tage-Regelung. Die wesentlichen Aussagen sind:
- Zu den Berufskraftfahrern zählen auch Auslieferungsfahrer, nicht aber Reisevertreter.
- Berufskraftfahrer halten sich vor allem in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs. Der auf Fahrten in Deutschland entfallende Arbeitslohn unterliegt daher dem deutschen Besteuerungsrecht. Der auf Fahrten in einem ausländischen Staat entfallende Arbeitslohn unterliegt hingegen nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA nur dann dem ausländischen Besteuerungsrecht, wenn die drei Voraussetzungen, d. h. insbesondere die Tätigkeit an über 183 Tagen im Ausland erfüllt sind.
- Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen enthält das BMF-Schreiben jedoch als Besonderheit den Hinweis, dass Anwesenheitstage der Durchreise in einem Drittstaat (sog. Transitzeiten) als volle Anwesenheitstage für die Berechnung der 183-Tage-Frist gelten.
Besonderheiten bei Berufskraftfahrern
Der in Lindau/Bayern wohnhafte Berufskraftfahrer A nimmt seine Fahrt morgens in Deutschland auf und fährt über Österreich und die Schweiz nach Italien. Von dort kehrt er am selben Tag zurück.
Bei Berufskraftfahrern sind auch Tage der Durchreise als volle Anwesenheitstage im jeweiligen Staat zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der 183-Tage-Frist ist damit trotz nur eines Arbeitstags sowohl für Österreich, Italien und die Schweiz jeweils ein Tag zu zählen.
Diese Berechnung führt regelmäßig dazu, dass das Besteuerungsrecht für Transitstaaten auf Deutschland zurückfällt, da die 183-Tage-Grenze nicht erreicht wird.
Länderspezifische Besonderheiten bestehen im Verhältnis zur Türkei (nach Art. 15 Abs. 3 gilt das Sitzstaatsprinzip, d. h. die ausschließliche Besteuerung am Sitzstaat der Spedition bzw. des vergleichbaren Arbeitgebers) und im Verhältnis zu Luxemburg (spezifische Berechnung der Aufteilung) und Spanien (Sitzstaatsprinzip wie bei Bordpersonal Schiffe und Flugzeuge).