Entsteht z. B. bei Inlandsniederlassungen durch Anwendung des § 7g EStG ein kumulierter, vorverlagerter Aufwand, ist dieser i. S. einer betriebswirtschaftlichen Kostenverteilung nach der Nutzungsdauer zuzuordnen. Entsprechendes gilt für Auslandsbetriebsstätten.

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