Auf europäischer Ebene gab es hinsichtlich der Problematik einer grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung bereits 2 gescheiterte Richtlinienentwüfe. Zum einen der Vorschlag einer Richtlinie zur Harmonisierung der steuerlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Übertragung von Unternehmensverlusten (COM(84) 404, sog. Verlustvortragsrichtlinie), der 1996 zurückgezogen wurde. Zum anderen der Vorschlag einer Richtlinie über eine Regelung für Unternehmen zur Berücksichtigung der Verluste ihrer in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften (COM(90) 595, sog. Verlustverwertungsrichtlinie), der 2004 zurückgezogen wurde.
Zuletzt hat die Kommission im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016) 685, sog. GKB-Richtlinie) Verrechnungsvorschläge vorgelegt. Unabhängig davon, dass beispielsweise der Bundesrat eine solche Regelung noch Ende 2016 deutlich abgelehnt hat und sie auch nur Großkonzerne betrifft, ist der Richtlinienvorschlag de facto wohl überholt. So hat die Kommission in der Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert (COM(2021) 251) den Vorschlag "BEFIT" zur Schaffung eines gemeinsamen Regelwerks im Steuerbereich und zur gerechteren Zuordnung der Besteuerungsrechte unter den Mitgliedstaaten angekündigt. Nach den Vorstellungen der Kommission sollen nur Körperschaften unter die BEFIT-Richtlinie fallen, sodass – aus deutscher Sicht – ein erheblicher Anteil von Steuerpflichtigen ausgeschlossen bliebe.
Die Europäische Kommission (KOM) hat am 25.10.2016 ein neues Unternehmenssteuerpaket mit mehreren Richtlinienvorschlägen vorgestellt. Herzstück der Initiative ist die Neuauflage des Vorschlags für eine gemeinsame (konsolidierte) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (G(K)KB). Hierzu hat die KOM 2 eigenständige Richtlinienvorschläge veröffentlicht:
Die neuen Vorschläge knüpfen an den Richtlinienvorschlag der KOM für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2011 an. Sie verfolgen das Ziel, die Unternehmensbesteuerung in der EU zu vereinfachen und dadurch geschäftliche Aktivitäten im Binnenmarkt zu stärken.
Um die Verhandlungskomplexität zu reduzieren, soll die G(K)KB nach den neuen Vorschlägen der KOM – wie von der KOM in ihrem Aktionsplan für eine gerechtere und effizientere Unternehmensbesteuerung in der EU aus Juni 2015 bereits angekündigt – in einem zweistufigen Verfahren umgesetzt werden. Im ersten Schritt soll die GKB verhandelt, beschlossen und eingeführt und damit die Regelungen zur Ermittlung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vereinheitlicht werden. Nachdem eine Einigung über die Regelungen einer einheitlichen Bemessungsgrundlage erzielt worden ist, soll der eigenständige Vorschlag für eine Konsolidierung (GKKB) beraten und umgesetzt werden. Der Vorschlag der GKB sieht im Kapitel V (Art. 41, Art. 42) auch eine begrenzte grenzüberschreitende Verlustverrechnung für verbundene Unternehmen vor.
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 16.12.2017 den Vorschlag auf Einführung eines grenzüberschreitenden Verlustabzugs abgelehnt. Unabhängig hiervon ist der Richtlinienvorschlag de facto wohl überholt. So hat die Kommission in der Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert vom Mai 2021 (COM(2021) 251) den Vorschlag "BEFIT" zur Schaffung eines gemeinsamen Regelwerks im Steuerbereich und zur gerechteren Zuordnung der Besteuerungsrechte unter den Mitgliedstaaten angekündigt.
Am 12.9.2023 hat die Europäische Kommission den Richtlinienentwurf BEFIT, d. h. für einen EU-Rahmen für die Unternehmensbesteuerung vorgestellt.
Hintergrund ist, dass mit Beschluss der Richtlinie zur Globalen Mindestbesteuerung (Pillar-2-Richtlinie) die Thematik einer einheitlichen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage aktuell wurde, sodass nun der BEFIT-Richtlinienentwurf veröffentlicht worden ist. Mit Einführung einer einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage erhofft sich die Kommission u. a. eine Abschaffung von Diskrepanzen, die sich aus dem Zusammenspiel verschiedener innereuropäischer Steuersysteme ergeben, einen Abbau von Bürokratie sowie eine allgemeine Stärkung des Binnenmarktes.
BEFIT soll für nationale und internationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz i. H. v. 750 Mio. EUR anwendbar sein. Für andere Fälle optional. In einem 1. Schritt soll hiernach für jedes einzelne BEFIT-Gruppenmitglied ein vorläufiges steuerliches Ergebnis auf Basis des relevanten Rechnungslegungsstandards ermittelt werden. Als relevanter Rechnungslegungsstandard gilt grund...