Eine Funktionsverlagerung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG liegt damit dann vor, wenn eine Funktion, die bisher von einem Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) ausgeübt wurde, auf ein anderes Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) übergeht (§ 1 Abs. 2 FVerlV [bis 25.10.2022] und Rn. 19 der VWGFVerl[1]). Eine Funktionsverlagerung liegt nach der Gesetzesbegründung auch dann vor, wenn eine Funktion nur zeitweise oder nur teilweise übergeht.

Für das Vorliegen einer Funktionsverlagerung kommt es auch nicht darauf an, ob das verlagernde Unternehmen aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen dazu in der Lage ist, die Funktion mit eigenen Mitteln selbst weiter auszuüben. Die Funktionsverlagerung muss auch nicht in einem Wirtschaftsjahr erfolgen, sondern Geschäftsvorgänge verschiedener Wirtschaftsjahre können wirtschaftlich als Bestandteile einer einheitlichen Funktionsverlagerung zusammenzufassen sein. Hierbei erfolgt die Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen innerhalb von 5 Wirtschaftsjahren zu einer Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 FVerlV [bis 25.10.2022]).

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