Eine betriebliche Funktion kann auch grundsätzlich ohne dass es zum Ansatz eines Transferpaketes kommen muss auf eine ausländische Tochtergesellschaft übertragen werden. Ansatzpunkt für die entsprechende Gestaltung ist hierbei die Grundtatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 AStG, wonach immaterielle Wirtschaftsgüter wesentlicher Bestandteil des Transferpakets ein müssen. Durch die Übertragung der betrieblichen Funktion unter Rückbehalt der immateriellen Wirtschaftsgüter wie es z. B. im Bereich der Lohnfertigung üblich ist, können die steuerlichen Konsequenzen vermieden werden. Dies zeigen auch die praktischen Erfahrungen der Finanzverwaltung für die Erstjahre. Hiernach wird regelmäßig in der deutschen Industrie versucht , Funktionsverlagerungen bereits dem Grunde nach gestaltend zu vermeiden.[1]

Allerdings ist ein Musterverfahren beim BFH unter dem Az. I R 54/19 zur Frage anhängig, ob bei Verlagerungen von Routinefunktionen eine Funktionsverlagerung vorliegt.

Hinsichtlich Einzelheiten dieser "Ausnahmefälle" bzw. "Gestaltungen" wird auf den gesonderten Beitrag "Fallgruppen der Funktionsverlagerung und Ausnahmefälle" verwiesen.

[1] Vgl. z. B. Andresen, Produktionsverlagerung ohne Funktionsverlagerung. Die Abgrenzung von verdeckter Gewinnausschüttung und Funktionsverlagerung i. S. des § 1 Abs. 3 S. 9 AStG, IWB 2013, S. 333.

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