Das Verrechnungskonto ist als Eigenkapital (wie Dotationskapital) zu qualifizieren, deshalb betreffen die Kursschwankungen ausschließlich den Eigenkapitalbereich. Die Kursverluste sind weder tatsächlich entstanden noch durch das Stammhaus erwirtschaftet. Gewinne und Verluste berühren den inländischen Teil nicht, da ausschließlich Wirtschaftsgüter betroffen sind, die der ausländischen Betriebsstätte dienen. Die durch die Umrechnung aufgedeckten Gewinne/Verluste sind durch die ausländische Betriebsstätte verursacht und dieser zuzurechnen. Die Auffassung der Finanzverwaltung wurde auch vom BFH bestätigt.[1]

Der EuGH ist dem jedoch nicht gefolgt.[2] Hiernach ist die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten aus der Rückführung des einer italienischen Betriebsstätte gewährten Dotationskapitals gemeinschaftswidrig wegen Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit. Der Währungsverlust wäre in Deutschland zu berücksichtigen.

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