Die gesetzlichen Regelungen der Betriebsstättenbesteuerung ergeben sich vorrangig aus den deutschen DBA. Dies sind für die Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts die Art. 5 und 7 OECD-MA und für die Methode der Steuervermeidung für inländische Beteiligte Art. 24 A und B OECD-MA bzw. die entsprechenden deutschen DBA. Die üblicherweise vorgesehene Steuerfreistellung kann jedoch durch Regelungen des DBA selbst (Aktivitätsklausel, "Subject-to-Tax-Klauseln"), des AStG ("Switch-over-Klausel" des § 20 Abs. 2 AStG) oder des EStG (§ 50d Abs. 9 EStG bei Qualifikationskonflikten) eingeschränkt sein. Eine Sondernorm zur Behandlung von Sondervergütungen im Abkommensrecht ist § 50d Abs. 10 EStG. Insbesondere zur Frage der Betriebsstättenbegründung existieren unzählige Urteile der FG und des BFH. Häufig kann auch auf die Rechtsprechung zu § 12 AO zurückgegriffen werden. Die Gewinnabgrenzung ergibt sich ab 2013 nicht nur aus dem anzuwendenden DBA, sondern auch aus § 1 Abs. 5 AStG.
Sondervorschriften der Gewinnabgrenzung sind die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 12 KStG bzw. § 16 Abs. 3a EStG zur Thematik der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern bzw. der Entstrickung beim Wegzug eines Unternehmers (Beendigung der Betriebsstätte).
Die Finanzverwaltung hat zu den o. g. Bereichen in den sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen (BSVerwGrS) v. 24.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1076), geändert durch BMF, Schreiben v. 20.11.2000 (BStBl 2000 I S. 1509) sowie durch die Verwaltungsgrundsätze-Dotation v. 29.9.2004 (BStBl 2004 I S. 917) Stellung bezogen. Soweit diese die Gewinnabgrenzung betreffen, sind die Aussagen im Hinblick auf § 1 Abs. 5 AStG 2013 aber nur eingeschränkt anwendbar.
Die OECD überarbeitete auf der Basis des sog. Betriebsstättenberichts sowohl die Regelung des Art. 7 MA als auch den Musterkommentar (MAK). In Deutschland erfolgt die nationale Umsetzung durch § 1 Abs. 5 AStG 2013 und die ergänzende Rechtsverordnung. Die nationale Regelung des § 1 Abs. 5 AStG ist zwar grundsätzlich für alle Betriebsstättenfälle ab 2013 anzuwenden, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in den Fällen, in denen noch die "Altfassung" des Art. 7 gilt und der andere Staat keine entsprechende nationale Anwendungsregelung kennt, ist aber nach § 1 Abs. 1 Satz 8 AStG ein escape zur Anwendung der bisherigen Abgrenzungsgrundsätze möglich. Daher sind häufig beide Abgrenzungsgrundsätze zu prüfen. Die Finanzverwaltung hat mit den Verwaltungsgrundsätzen-Betriebsstättengewinnaufteilung umfassend die Abgrenzungsgrundsätze erläutert.
Die OFD Frankfurt hat die zeitliche Anwendung der Abgrenzungsgrundsätze in e...