Durch die Zuordnung der Ansässigkeit im DBA ergeben sich unmittelbare Folgen nur hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts, d. h. ob bspw. die Bundesrepublik Deutschland Quellen oder Wohnsitzstaat ist.
Hierbei ist zu entscheiden, ob nur ein Wohnsitz vorliegt oder ob Doppelansässigkeit gegeben ist:
Ansässigkeit bei natürlichen Personen:
Rechtsfolgen der Doppelansässigkeit:
Bei der Ausübung des ggf. eingeschränkten Besteuerungsrechts erfolgt die Besteuerung eines "Doppelansässigen" damit weiterhin auf der Grundlage des nationalen Rechts, d. h. ggf. in beiden Staaten nach den Vorschriften der unbeschränkten Steuerpflicht.
Folgen der Ansässigkeitsregelungen
Das Ehepaar A hat sowohl in Frankfurt als auch in Paris einen Wohnsitz. Wegen der näheren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Frankreich ist Deutschland nur Quellen-, Frankreich hingegen Wohnsitzstaat. A hat mehrere inländische Mietwohngrundstücke. Ungeachtet der abkommensrechtlichen Einordnung "Deutschland = Quellenstaat" erfolgt eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht. In beiden Staaten werden damit die Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht (z. B. Splittingtarif bzw. Familiensplitting in Frankreich) genutzt.
Zum Wechsel der Ansässigkeit gilt, soweit das DBA keine Regelung enthält, gilt Folgendes: Wird der Wohnsitz während des Jahres (Veranlagungszeitraum) in einem Vertragsstaat (z. B. Deutschland) aufgegeben und im anderen Vertragsstaat (z. B. Frankreich) neu begründet, teilen sich die beiden Vertragsstaaten i. d. R. das Besteuerungsrecht auf der Grundlage der jeweils dem einzelnen Vertragsstaat zuzuordnenden Ansässigkeitsdauer. Maßgebend sind auch hier die allgemeinen Grundsätze von Zu- bzw. Abfluss von Einnahmen und Kosten, d. h. es erfolgt keine gesonderte Einkunftsabgrenzung zwischen den beiden Perioden.
Wechsel der Ansässigkeit
Der bislang in Saarbrücken ansässige E verlegt zum 1.7.02 seinen Wohnsitz in Frankreich. Seine Einkünfte bestehen überwiegend aus Dividenden deutscher Aktiengesellschaften. Für das Ausschüttungsjahr 01 erhält er im ersten Halbjahr keine Dividenden, sondern diese fließen ihm erst im 2. Halbjahr 02 zu.
Auch wenn die Einkünfte während der Ansässigkeit in Deutschland erwirtschaftet wurden, fließen sie E erst zu einem Zeitpunkt zu, in dem er in Frankreich ansässig ist. Da das DBA keine Abweichung von § 11 EStG enthält, ist Deutschland nur Quellenstaat im Sinn des Abkommens (15 % Kapitalertragssteuerberechtigung), während die Dividenden nur der französischen Steuer (unter Anrechnung der Quellensteuer) unterliegen.
Innerstaatlich ist § 2 Abs. 7 EStG (eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht und Progressionsvorbehalt auch der Dividenden des 2. Halbjahrs 02) zu beachten.