Auch grenzüberschreitende Vererbungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind seit 1.1.2007 im Rahmen des § 6 AStG zu überprüfen.[1]
Grenzüberschreitender Erbfall
Der Vater V ist alleiniger Eigner des Familienkonzerns Y. Sohn S ist Alleinerbe. Die langfristige Unternehmensplanung sieht vor, dass nach dem Tod des Firmenpatriarchen V Minderheitsanteile an der Börse platziert werden sollen. Ein nicht unerheblicher Veräußerungsgewinn aus Anteilsveräußerungen ist absehbar.
Steuerberater S schlägt im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung vor, dass bereits jetzt S den Wohnsitz nach Zug/CH verlegt.
In der Literatur[2] wird die Auffassung vertreten, dass dieser Besteuerungsanspruch nicht wahrgenommen werden kann, da nur der Ansässigkeitsstaat des Erben den Gewinn aus der Veräußerung besteuern kann. Dem kann nicht zu gestimmt werden. Steuerpflichtig ist wie im Fall einer nicht qualifizierten Nachfolgeklausel bei Gewerbebetrieben oder einer zeitnahen Betriebsaufgabe durch Erben der Erblasser.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen