§ 6 Abs. 6 Satz 1 AStG a. F. ermöglichte es, Wertminderungen während der Zeit der Stundung zu berücksichtigen, wenn der Zuzugsstaat diese nicht berücksichtigt. Diese Möglichkeit ist in § 6 AStG n. F. nicht mehr vorgesehen. In der Rechtssache "N" hatte der EuGH an eine verhältnismäßige Ausgestaltung einer Wegzugsteuer die Anforderung gestellt, dass Wertminderungen nach dem Wegzug zu berücksichtigen sind.
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In der Literatur wird hierin im Hinblick auf die notwendige Prüfung der Ungleichbehandlung im Vergleich mit dem Inlandsfall ein Verstoß gegen Europarecht gesehen.
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