§ 6 Abs. 6 Satz 1 AStG a. F. ermöglichte es, Wertminderungen während der Zeit der Stundung zu berücksichtigen, wenn der Zuzugsstaat diese nicht berücksichtigt. Diese Möglichkeit ist in § 6 AStG n. F. nicht mehr vorgesehen. In der Rechtssache "N" hatte der EuGH an eine verhältnismäßige Ausgestaltung einer Wegzugsteuer die Anforderung gestellt, dass Wertminderungen nach dem Wegzug zu berücksichtigen sind.

[1]

In der Literatur wird hierin im Hinblick auf die notwendige Prüfung der Ungleichbehandlung im Vergleich mit dem Inlandsfall ein Verstoß gegen Europarecht gesehen.

[2]

[1] Vgl. EuGH, Urteil v. 7.9.2006, C-470/04, N, IStR 2006 S. 706, dortige Rz. 55.
[2] Vgl. Oppel, IWB 2021, S. 508.

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