Die Einlage eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist nach § 20 UmwStG im Rahmen des sog. Ansatzwahlrechts auch zu Buchwerten möglich. Es entstehen sog. einbringungsgeborene Anteile. Die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG sieht daher als weitere Entstrickungsregelung bei Wegzug des Eigners einbringungsgeborener Anteile ebenfalls eine Schlussbesteuerung vor. Abweichend vom Konzept der §§ 21, 22 UmwStG 2006 erfolgt keine Begrenzung der deutschen Steuerverhaftung auf 7 Jahre, sondern dies erfolgt "lebenslang".

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