Aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Grundfall der Wegzugsbesteuerung[1] sieht § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG vor, dass die Begünstigung des § 6 AStG entsprechend gilt, mit der Besonderheit, dass bei einem Widerruf der Stundung in den ersten 7 Jahren nach der Einbringung die volle Steuer anfällt, während nach Ablauf dieses 7-Jahreszeitraums die Hälfte der Steuer erlassen wird und nur noch die halbe Steuer zu entrichten ist.

Mit Wirkung des SEStEG (1.1.2007) wurde das System der einbringungsgeborenen Anteile für "Neueinbringungen" aufgegeben und durch eine reine Sperrfristregelung ersetzt ("schädlicher" Verkauf innerhalb von 7 Jahren nach der Einbringung). Für Anteile, die bereits vor 1.1.2007 gehalten wurden, gilt aber die alte Rechtslage auch für Veräußerungen nach dem 31.12.2006 weiter.

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