Da eine Inventur auf den 31.12. als Regelfall des Geschäftsjahresendes meist nicht durchführbar ist, kann sie zu abweichenden Zeitpunkten und nach verschiedenen Verfahren durchgeführt werden. Bei der Wahl der Inventurzeitpunkte und -methoden ist der Unternehmer weitgehend frei. Er kann auch mit verschiedenen Methoden für einzelne Gruppen von Wirtschaftsgütern arbeiten und die Inventurmethoden miteinander kombinieren. Der Unternehmer ist auch nicht an die Beibehaltung einer einmal gewählten Inventurmethode gebunden.
Wechsel von Inventurmethoden
Ohne entsprechende Gründe sollten die Inventurmethoden jedoch wegen der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen nicht gewechselt werden. Außerdem sollten abgegrenzte Lagerbereiche stets einheitlich anhand einer Methode inventarisiert werden; dies erleichtert auch die Bestandsfortschreibung.
3.1 Stichtagsinventur
Bei der Stichtagsinventur handelt es sich um eine körperliche Bestandsaufnahme, die i. d. R. binnen 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt wird. Diese Inventurmethode gilt zwingend für Gegenstände des Vorratsvermögens,
- bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, Zerbrechlichkeit etc. unkontrollierbare Abgänge eintreten können, es sei denn, dass diese Abgänge aufgrund von Erfahrungswerten zuverlässig geschätzt werden können;
- die nach den Verhältnissen des Unternehmens besonders wertvoll sind.
Derartige Wirtschaftsgüter dürfen weder mittels vor- oder nachverlegter Inventur noch mittels permanenter Inventur erfasst werden.
Bei einer Stichtagsinventur werden die Wirtschaftsgüter durch Zählen, Messen und Wiegen entweder lückenlos oder in Form von Stichproben erfasst. Dabei sollten mit Blick auf die bilanzielle Bewertung Feststellungen zur jeweiligen Marktgängigkeit von Waren bzw. Fertigerzeugnissen und zum Fertigungsgrad von unfertigen Erzeugnissen getroffen werden.
Abgleich von Buch- und Inventurbeständen
Die Bestände, die sich laut Buchhaltung und laut Inventur ergeben, sollten miteinander verglichen werden. Abweichungen können auf Fehler bei der buchhalterischen Erfassung bzw. bei der Inventur, auf überdurchschnittliche Ausschussquoten, auf außergewöhnlichen Schwund oder auf Unterschlagungen zurückzuführen sein.
3.2 Vor- oder nachverlegte Inventur
Eine zeitverschobene bzw. vor- oder nachverlegte Inventur kann nach § 241 Abs. 3 Nr. 1 HGB bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag stattfinden. In diesem Fall ist ein besonderes Inventar aufzustellen. Der sich danach ergebende Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Es ergibt sich dann ein Gesamtwert, der auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen ist; eine mengenmäßige Fortentwicklung des Bestands ist dagegen nicht erforderlich.
Anwendung des Lifo-Verfahrens
Sollen Vorräte nach dem Last-in-first-out-Verfahren bewertet werden, dürfen diese nicht mittels einer vor- oder nachgelagerten Inventur erfasst werden. Denn Voraussetzung für die Anwendung dieser Bewertungsmethode ist, dass die tatsächlichen Bestände der Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag per Stichtags- oder permanenter Inventur nachgewiesen werden.
Für die Fortschreibung des Warenbestands auf den Bilanzstichtag kann folgende Formel verwendet werden, wenn sich die Zusammensetzung des Bestands am Inventur- und Bilanzstichtag nicht wesentlich unterscheidet:
|
Wert am Inventurstichtag |
+ |
Wareneingang |
– |
Wareneinsatz |
= |
Wert am Bilanzstichtag |
Der Wareneinsatz kann dabei vereinfachend als Umsatz abzüglich des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlags angesetzt werden.
Im Fall der Rückrechnung auf den Bilanzstichtag gilt dagegen folgende Berechnung:
|
Wert am Inventurstichtag |
– |
Wareneingang |
+ |
Wareneinsatz |
= |
Wert am Bilanzstichtag |
3.3 Permanente Inventur
Bei der permanenten Inventur werden die Bestände des Vorratsvermögens art- und mengenmäßig in der Lagerbuchhaltung oder -kartei fortgeschrieben. Diese Bestände werden regelmäßig kontrolliert und ggf. korrigiert. Der Vorteil der permanenten Inventur besteht darin, dass die körperliche Bestandsaufnahme nicht zum Bilanzstichtag und auch nicht gleichzeitig für alle Positionen – insbesondere – des Vorratsvermögens durchgeführt werden muss.
Die Bewertung der einzelnen Bestände kann entweder unmittelbar im Zuge der permanenten Inventur oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der permanenten Inventur auch steuerlich akzeptiert werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- In den Lagerbüchern sind alle Bestände sowie Zu- und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge einzutragen und anhand von Belegen nachzuweisen.
- Die Bestände des Vorratsvermögens müssen in jedem Geschäftsjahr wenigstens einmal körperlich erfasst werden. Die Lagerbücher müssen entsprechend dieser Bestandsaufnahme korrigiert werden und der Tag der Bestandsaufnahme ist darin zu vermerken.
- Die körperliche Bestandsaufnahme samt Ergebnis muss doku...