Leitsatz
1. Der Ausschlusstatbestand in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 ist betriebsstättenbezogen auszulegen. Auch wenn ein Mischbetrieb insgesamt einem begünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen ist, können daher Investitionen in Betriebsstätten, die für sich genommen zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig gehören, von der Investitionszulage ausgeschlossen sein.
2. Nicht begünstigt sind nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 u.a. Investitionen in Betriebsstätten des Handels "vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996" (erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels). Dieser Vorbehalt ist gleichfalls betriebsstättenbezogen auszulegen. Bei einem insgesamt dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden Mischbetrieb steht daher die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 dem Anspruchsberechtigten auch für Wirtschaftsgüter zu, die in selbstständigen Betriebsstätten des Einzelhandels verwendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 InvZulG 1996 vorliegen.
Normenkette
§ 3 InvZulG 1996 , § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 , § 5 Abs. 4 InvZulG 1996
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform eines Einzelunternehmens im innerstädtischen Bereich eine Druckerei sowie Betriebsstätten des Einzelhandels, und zwar eine Papier- und Schreibwarenhandlung, einen Laden für Bastel- und Geschenkartikel und einen weiteren Laden für Geschenkartikel. Der Gesamtumsatz des Unternehmens verteilt sich mit 70 % auf die Druckerei und mit 30 % auf die drei Läden.
Das FA gewährte zunächst für 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung eine erhöhte Investitionszulage in Höhe von 10 % nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996, da der klägerische Betrieb nach den Wertschöpfungsanteilen – unstreitig – dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sei.
Im Anschluss an eine Nachschau zur Überprüfung der Antrags- und Verbleibensvoraussetzungen änderte das FA gem. § 164 Abs. 2 AO den Bescheid für 1996 und forderte die erhöhte Investitionszulage für die in den drei Einzelhandelsläden verwendeten Wirtschaftsgüter nebst Zinsen zurück, weil Investitionen in Betriebsstätten des Handels nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 nicht begünstigt seien. Klage und Revision waren erfolgreich.
Entscheidung
Auch die Investitionen in die Betriebsstätten des Handels seien erhöht förderfähig. Zwar seien Investitionen in Betriebsstätten des Handels grundsätzlich ausgeschlossen. Hier greife jedoch die Ausnahme des § 5 Abs. 4 InvZulG ein. Zwar gehörten die Wirtschaftsgüter nicht zum Anlagevermögen eines Betriebs des Groß- und Einzelhandels, § 3 Satz 3 InvZulG sei jedoch insoweit einschränkend auszulegen, als vom Ausschluss der Begünstigung auch Betriebsstätten des Handels ausgenommen seien, deren Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes zuzuordnen seien, sofern – wie hier – die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 vorlägen.
Hinweis
Investitionen in Betriebe des verarbeitenden Gewerbes werden unter weiteren Voraussetzungen nach dem InvZulG 1996 erhöht mit 10 % gefördert (§ 5 Abs. 3 InvZulG). Übt der Betrieb mehrere Tätigkeiten aus (Mischbetrieb), kann die erhöhte Investitionszulage dann gewährt werden, wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im verarbeitenden Gewerbe liegt.
Investitionen in Betriebsstätten des Handels sind grundsätzlich ausgeschlossen (§ 3 Satz 3 InvZulG). Dies gilt aber nicht für kleine und mittlere Betriebe des Groß- und Einzelhandels, wenn diese in Betriebsstätten des Handels im innerstädtischen Bereich investieren (§ 5 Abs. 4 InvZulG). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Förderung Liquiditätsengpässe kleiner und mittlerer Betriebe mildern und zu einer Wiederbelebung der Innenstädte beitragen. Begünstigt sind allerdings nur Investitionen bis zu einer Bemessungsgrundlage von 250.000 DM. Außerdem dürfen nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und es muss eine Bescheinigung eingereicht werden, nach der die Betriebsstätte nicht in einem Industrie, Gewerbe- oder Sondergebiet liegt.
Obwohl nach dem Wortlaut des Gesetzes nur Betriebe des Groß- oder Einzelhandels begünstigt sind, hat der BFH entschieden, dass auch ein Mischbetrieb, der in Betriebsstätten des Handels im innerstädtischen Bereich investiert, Investitionszulage beanspruchen kann, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 InvZulG erfüllt sind. Andernfalls führte dies zu dem schwer nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei einer Verselbstständigung der verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten in zwei Betrieben Anspruch auf eine Förderung bestünde, wenn die Tätigkeit dagegen in verschiedenen Betriebsstätten eines einheitlichen gewerblichen Unternehmens ausgeübt würde, eine Förderung ausgeschlossen wäre. Dies lässt sich mit dem Zweck der Förderung nicht vereinbaren.
Gefördert sind demnach nicht nur Investitionen in Betriebsstätten des Handels im innerstädtischen Bereich, wenn die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines Betriebs des Groß- oder Einzelhandels gehören, sondern auch, wenn sie zum Anlagevermögen eines Betrieb...