Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Das begünstigte Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Jahres, das auf das Investitionsjahr folgt, im Betriebsvermögen bleiben und darf in diesem Zeitraum insgesamt zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. D. h., die private Nutzung darf insgesamt nicht mehr als 10 % betragen. Wichtig ist also auch das Folgejahr! Wird die 10-%-Grenze insgesamt überschritten, wird alles rückgängig gemacht. Besonders problematisch ist es, wenn die 10-%-Grenze im 2. Jahr überschritten wird und im Anschaffungsjahr
- der Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungskosten abgezogen und
- die 20 %ige Sonderabschreibung beansprucht wurde.
Wird die 10-%-Grenze aufgrund des Umfangs der Privatnutzung im 2. Jahr überschritten, ergeben sich folgende Konsequenzen:
- die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Investitionsjahr wird rückgängig gemacht (durch neue E-Bilanz-Datensätze bzw. geänderte Anlage EÜR) und
- dafür im Ursprungsjahr (Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags) aufgelöst (durch neue berichtigte E-Bilanz-Datensätze bzw. durch eine geänderte Anlage EÜR jeweils für das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags),
- die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird in Höhe des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht,
- die Sonderabschreibung fällt weg, sodass
- die Abschreibungen neu zu berechnen sind.
Konsequenz ist, dass mindestens 3 Steuerbescheide geändert werden müssen. Je mehr Zeit vergeht, bis das Ursprungsjahr berichtigt wird, desto teurer wird es, falls für mehrere Jahre Zinsen zu zahlen sind.
Schädlich ist außerdem, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb dieses Zeitraums (also im Anschaffungs- und Folgejahr)
- veräußert oder entnommen wird (eine Veräußerung oder Entnahme liegt auch vor, wenn der Betrieb im Verbleibens- und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert wird)
- in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.
Unschädlich dagegen ist die Veräußerung, der Erbfall und der Vermögensübergang im Sinne des UmwStG oder die unentgeltliche Übertragung des Betriebs (Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils) nach § 6 Abs. 3 EStG unter der Voraussetzung, dass der begünstigte Betrieb (Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden.
Der Verbleibens- und Nutzungszeitraum für den Erwerber der Sachgesamtheit richtet sich nach dem ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt. Innerhalb dieses Zeitraums sind mehrere begünstigte Übertragungen möglich. Bei einer Betriebsaufspaltung im Ganzen ist entsprechend zu verfahren. Unbeachtlich ist auch, wenn der Steuerpflichtige aufgrund struktureller Veränderungen im Betrieb künftig Gewinne oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1–3 EStG erzielt (z. B. Wechsel von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb).
Das vorzeitige Ausscheiden ist ansonsten nur dann unschädlich, wenn es durch Ereignisse verursacht wird, die der Unternehmer bzw. Freiberufler nicht beeinflussen kann, z. B. wenn das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Folgejahres
- wirtschaftlich verbraucht ist,
- wegen Mängeln gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität ausgetauscht wird,
- wegen höherer Gewalt (z. B. Brand oder Hochwasser) oder wegen eines behördlichen Eingriffs (vgl. R 6.6. Abs. 2 EStR) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.