Leitsatz
Ein Wirtschaftsgut des Investors wird auch dann noch i.S. des § 7g EStG in einer Betriebsstätte des Betriebs des Investors ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es in dem Betrieb eines Anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor lediglich verwahrt wird.
Normenkette
§ 7g EStG
Sachverhalt
Eine KG hatte bei einem deutschen Spezialunternehmen Spritzguss-Formen für von der KG für ihren Produktionsbetrieb benötigte Kunststoffteile bestellt. Nach Herstellung der Formen sollte das Spezialunternehmen auch die mit den Formen herzustellenden Kunststoffteile liefern. Das Spezialunternehmen vergab den Auftrag zur Herstellung der Formen an einen italienischen Subunternehmer. Ein anderes italienisches Subunternehmen wurde mit der Herstellung der Kunststoffteile unter Verwendung der Formen beauftragt. Die Formen sollten anschließend dort verbleiben, um mit ihnen auch in Zukunft wieder Kunststoffteile für die KG herzustellen. Dies geschah in der Folgezeit einmal jährlich.
Die KG nahm für die Spritzgussformen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch. Nach deren Anschaffung aktivierte sie die Formen als Anlagevermögen und nahm Sonderabschreibungen nach § 7g EStG vor.
Nach einer Außenprüfung war das FA der Meinung, die Vergünstigungen nach § 7g EStG seien nicht zu gewähren, weil die Formen nicht in einer inländischen Betriebsstätte der KG genutzt worden seien. Die gegen die geänderten Bescheide erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg (Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 15.5.2018, 3 K 74/18, Haufe-Index 11875001).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Bei Überlassung eines Wirtschaftsguts an einen Dritten seien die Nutzungsvoraussetzungen des § 7g EStG nicht erfüllt, wenn es dem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen werde, wie bei einem Miet-, Pacht- oder Leihvertrag. Hier hätten die Formen vom Spritzguss-Hersteller jedoch nur für die Produktion der von der KG beauftragten Kunststoffteile verwendet werden dürfen und seien zwischenzeitlich für die KG verwahrt worden.
Hinweis
1. Die Vergünstigungen des § 7g EStG sind daran gebunden, dass das betreffende Wirtschaftsgut für eine bestimmte Zeit nahezu ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte des Eigentümers genutzt wird. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts an einen Dritten war bislang mit Ausnahme bestimmter Fälle der Betriebsaufspaltung unzulässig.
2. Mit dem Urteil klärt der BFH, dass keine schädliche Nutzungsüberlassung vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut bei einem Dritten für betriebliche Zwecke des Eigentümers verwahrt wird. Hier handelte es sich um Spezialwerkzeuge, mit denen von dem Eigentümer bestellte Güter von einem Dritten hergestellt wurden. Zwischen den Produktionsprozessen wurden die Werkzeuge bei dem Dritten verwahrt.
Verbesserte Rechtslage durch JStG 2020
Mit dem JStG 2020 werden nun auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt. Vermietung bedeutet in diesem Zusammenhang die entgeltliche Nutzungsüberlassung an einen Dritten. Wer der Mieter ist, hat keine Bedeutung. Damit schließt die Regelung jetzt auch ausdrücklich Betriebsaufspaltungsfälle ein. Für die unentgeltliche Nutzungsüberlassung soll die Neuregelung allerdings nicht greifen (BR-Drucks. 503/20, 81).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 3.12.2020 – IV R 16/18