Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 EUR durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet.
Normenkette
§ 7g Abs. 1 i.d.F. des UntStRefG 2008 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte als Arzt Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Er erklärte für das Streitjahr (2008) einen Gewinn aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 64.088 EUR. Hierin enthalten waren die Auflösung einer für das Kalenderjahr 2006 gebildeten Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. in Höhe von 89.450 EUR und ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. in Höhe von 10.734 EUR. Darüber hinaus beantragte er die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 122.400 EUR, der ebenfalls im angegebenen Gewinn berücksichtigt war.
Das FA berücksichtigte den beantragten Investitionsabzugsbetrag nicht und führte zur Begründung aus, dass der Gesamtgewinn die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG in Höhe von 100.000 EUR überschreite. Mit dem Einspruch trug der Kläger vor, der für die Gewinngrenze maßgebliche Gewinn aus selbstständiger Arbeit betrage 86.304 EUR (64.088 EUR – 89.450 EUR – 10.734 EUR + 122.400 EUR). Denn nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG beeinflusse weder der Investitionsabzugsbetrag noch seine Auflösung die Gewinngrenze von 100.000 EUR. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das FG hat der Klage stattgegeben (FG Köln, Urteil vom 10.4.2013, 4 K 2910/10, Haufe-Index 4805046, EFG 2013, 1386). Der Gesetzgeber habe für die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG die allgemeine Leistungskraft eines Unternehmens und nicht den sich nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Gewinn berücksichtigen wollen.
Entscheidung
Auf die Revision des FA hob der BFH mit der aus den Praxis-Hinweisen ersichtlichen Begründung die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Hinweis
1. Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 EUR nicht überschreitet.
2.Für die Frage, ob die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten ist, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet worden sind, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
a) Das folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut: Zu den Betriebseinnahmen und zu den Betriebsausgaben gehören bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gemäß § 7g Abs. 6 EStG a.F. auch die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG a.F.
b) Auch den Gesetzesmaterialien ist ein Wille des Gesetzgebers, dem neugefassten § 7g EStG einen nur auf diese Vorschrift bezogenen eigenen Gewinnbegriff zugrunde zu legen, nicht zu entnehmen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.4.2015 – VIII R 29/13