OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.1.2001, InvZ 1570 A - 2 - St II 24
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG werden nur Wirtschaftsgüter gefördert, die während der drei- bzw. fünfjährigen Bindungsfrist in Betriebsstätten des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Die Gewährung der Investitionszulage setzt daher gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt,
- das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder
- in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder
- das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
Die Belegenheit der Betriebsstätte ist Teil der drei- bzw. fünfjährigen Verbleibensvoraussetzung. Eine Verletzung dieser Voraussetzung kann dadurch eintreten, dass
- das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte außerhalb des begünstigten Bereichs überführt wird oder
- das Gebiet, in dem sich die Betriebsstätte befindet, durch Änderung des Bebauungsplans, der städtebaulichen Satzung, einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss oder durch die Bebauung der näheren Umgebung seine Lage in der Innenstadt verliert.
Aus diesem Grunde ist die entsprechende Belegenheit für den gesamten Bindungszeitraum nachzuweisen. Eine Bescheinigung für das Jahr des Investitionsabschlusses – wie im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG – reicht für die Gewährung der Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG nicht aus.
Wird ein Wirtschaftsgut während des Bindungszeitraums in eine andere Betriebsstätte überführt oder an einen Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen oder veräußert, hat der Anspruchsberechtigte für die Bestimmung der Lage der Betriebsstätte, in die das Wirtschaftsgut kommt, eine weitere Bescheinigung vorzulegen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Investitionszulage.
Eine Musterbescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG ist in der Anlage beigefügt. Die Verwendung dieser Vordrucke soll den Kommunen und den Finanzämtern die Arbeit erleichtern. Andere – inhaltsgleiche – Bescheinigungen sind ebenfalls anzuerkennen. Sollte im Einzelfall die vom Anspruchsberechtigten eingereichte Bescheinigung nicht die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten, bitte ich, dem Anspruchsberechtigten eine Kopie der Musterbescheinigung zu übersenden und auf dieser die von der Gemeinde vorzunehmenden Angaben bestätigen zu lassen.
Anlage
Stadt / Gemeinde |
Ort / Datum: |
…………………………………………… |
Bearb.: |
…………………………………………… |
Tel.: |
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Az.: |
Anschrift des Antragstellers
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……………………………………………
……………………………………………
……………………………………………
Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Investitionszulagengesetz 1999
Die nachfolgend genannten Betriebsstätten des o.g. Unternehmers/Unternehmens
□ lagen in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.19.
□ lagen in der Zeit vom ……… bis zum ………………….
in einem Gebiet,
ja |
nein |
das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder |
ja |
nein |
in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder |
ja |
nein |
das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht |
1. |
Betriebsstätte: |
……………………………………………………… |
(genaue Adresse) |
2. |
Betriebsstätte: |
……………………………………………………… |
(genaue Adresse) |
3. |
Betriebsstätte: |
……………………………………………………… |
(genaue Adresse) |
……………………………………………….
(Unterschrift, Dienstsiegel)
Normenkette
InvZulG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4