OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.7.2001, InvZ 1570 A - 2 - St II 24

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG werden nur Wirtschaftsgüter gefördert, die während der drei- bzw. fünfjährigen Bindungsfrist in Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Die Gewährung der Investitionszulage setzt daher gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt,

  • das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder
  • in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder
  • das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

Die Belegenheit der Betriebsstätte ist Teil der drei- bzw. fünfjährigen Verbleibensvoraussetzung. Eine Verletzung dieser Voraussetzung kann dadurch eintreten, dass

  • das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte außerhalb des begünstigten Bereichs überführt wird oder
  • das Gebiet, in dem sich die Betriebsstätte befindet, durch Änderung des Bebauungsplans/der städtebaulichen Satzung, einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss oder durch die Bebauung der näheren Umgebung seine Lage in der Innenstadt verliert.

Nach Tz. 88 des BMF-Schreibens IV A 5 – InvZ 1271 – 21/01 vom 28.6.2001 (BStBl 2001 I S. 379) reicht es jedoch aus, wenn die Bescheinigung für einen Zeitraum ausgestellt ist, der den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beinhaltet.

Wird ein Wirtschaftsgut während des Bindungszeitraums in eine andere Betriebsstätte überführt oder an einen Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen oder veräußert, hat der Anspruchsberechtigte für die Bestimmung der Lage der Betriebsstätte, in die das Wirtschaftsgut kommt, eine weitere Bescheinigung für den Zeitpunkt der Übernahme bzw. der Eigentumsübertragung vorzulegen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Investitionszulage.

Eine Musterbescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG ist in der Anlage (hier nicht enthalten) beigefügt. Die Verwendung dieser Vordrucke soll den Kommunen und den Finanzämtern die Arbeit erleichtern. Andere – inhaltsgleiche – Bescheinigungen sind ebenfalls anzuerkennen. Sollte im Einzelfall die vom Anspruchsberechtigten eingereichte Bescheinigung nicht die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten, bitte ich, dem Anspruchsberechtigten eine Kopie der Musterbescheinigung zu übersenden und auf dieser die von der Gemeinde vorzunehmenden Angaben bestätigen zu lassen.

 

Normenkette

InvZulG § 2 Abs. 2 Nr. 3

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