BMF, Schreiben v. 13.9.1999, IV A 2 - InvZ 1260 - 20/99, BStBl. 1999 I S. 839
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung führt die personelle und sachliche Verflechtung der Unternehmen einer Betriebsaufspaltung im InvZul-Recht nicht dazu, daß Wirtschaftsgüter und die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse des einen Unternehmens dem an der Betriebsaufspaltung beteiligten anderen Unternehmen zuzurechnen sind. Besitz- und Betriebsunternehmen sind jeweils rechtlich selbständige Unternehmen. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens kommt deshalb eine lnvzul nur in Betracht, wenn sie einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Besitzunternehmens im Fördergebiet zuzurechnen sind (BMF-Schreiben vom 31.3.1992, BStBl 1992 I S. 236).
Der Anspruch auf die erhöhte InvZul setzt voraus, daß das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines begünstigten Wirtschaftszweigs gehört. Bei einer Betriebsaufspaltung kommt die erhöhte InvZul für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Besitzunternehmens nur in Betracht, wenn das Besitzunternehmen einem begünstigten Wirtschaftszweig angehört (BMF-Schreiben vom 30.12.1994, BStBl 1994 I S. 18; vom 12.2.1996, BStBl 1996 I S. 111).
Nach dem BFH-Urteil vom 10.12.1998, III R 50/95 kann dagegen ein Wirtschaftsgut auch dann zu dem Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird.
In dem Urteil vom 28.1.1999, III R 77/96 vertritt der BFH die Auffassung, daß ein Besitzunternehmen die erhöhte InvZul erhalten kann, wenn nur das Betriebsunternehmen einem begünstigten Wirtschaftszweig angehört. Die Qualifikationsmerkmale des Betriebsunternehmens für die erhöhte InvZul seien dem Besitzunternehmen zuzurechnen.
Der BFH hat in den vorgenannten Urteilen (und) eine Ausnahme von der strengen Bindung an den Betrieb des lnvestors anerkannt, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10.12.1998 und vom 28.1.1999 in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Normenkette
InvZulG 1996 § 2
Fundstellen
BStBl I, 1999, 839