OFD Berlin, Verfügung v. 15.3.1999, St 441 - InvZ 1450 -1/97
Die für die Festsetzungsverjährung geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171 und 175 AO sind bei der Investitionszulage entsprechend anzuwenden § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996, § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999). Die Festsetzungsfrist für die Investitionszulage beträgt danach grundsätzlich vier Jahre § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag auf Investitionszulage gestellt worden ist § 170 Abs. 3 AO), vgl. auch Tz. 93, BMF-Schreiben vom 28.8.1991, IV B 3 - InvZ 1010 - 13/91, BStBl 1991 I S. 768).
Beispiele:
Hat der Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Investitionszulage für das Kj. 1994 in 1995 gestellt, tritt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.1999 ein. Ist der Antrag auf Investitionszulage für das Kj. 1994 vom Anspruchsberechtigten rechtswirksam schon in 1994 gestellt worden (vgl. Tz. 77 BMF-Schreiben vom 28.8.1991, a.a.O.), so ist die Festsetzungsverjährung bereits mit Ablauf des 31.12.1998 eingetreten. Bei Beantragung der Investitionszulage für das vom Kj. abweichende Wj. 1994/1995 in 1996 tritt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2000 ein.
Werden jedoch die Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzungen nach dem InvZulG 1996 oder dem InvZulG 1999 nicht eingehalten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. In diesen Fällen beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden § 175 Abs. 1 Satz 2 AO). Werden die Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzungen in mehreren der erforderlichen Jahre nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist am Ende eines jeden Kalenderjahrs, in dem dieses Ereignis eingetreten ist, jeweils neu zu laufen ( BFH-Urteil vom 25.9.1996, III R 53/93 BStBl 1997 II S. 269).
Beispiel:
Für einen im Dezember 1994 angeschafften LKW wurde die Investitionszulage in 1995 beantragt und gewährt. Der LKW wurde in den Jahren 1995 und 1996 nicht überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt. Die Festsetzungsfrist tritt in diesem Fall nicht schon mit Ablauf des 31.12.1999 (bei Anwendung des § 170 Abs. 3 AO), sondern nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO erst mit Ablauf des 31.12.2000 ein (Ablauf des letzten Jahres der Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzung + vier Jahre).
Durch Subventionsbetrug erlangte Investitionszulagen nach dem InvZulG 1996 oder dem InvZulG 1999 können innerhalb der verlängerten Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zurückgefordert werden. Danach beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Investitionszulage vorsätzlich durch Subventionsbetrug erlangt worden ist, und fünf Jahre, soweit die Straftat in Bezug auf die Investitionszulage leichtfertig begangen worden ist ( BFH-Urteil vom 28.8.1997, III R 3/94, BStBl 1997 II S. 827).
Normenkette
InvZulG 1999 § 6 Abs. 1 Satz 1