OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.8.2000, InvZ 1450 A - 2 - St II 24
Die für die Festsetzungsverjährung geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171 und 175 AO sind bei der Investitionszulage entsprechend anzuwenden § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996, § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999).
Die Festsetzungsfrist für die Investitionszulage beträgt daher nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre (vgl. Tz. 93, BMF-Schreiben vom 28.8.1991, IV B 3 – InvZ 1010 – 13/91, BStBl 1991 I S. 768).
Wird die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1996 oder nach dem Investitionszulagengesetz 1999 durch Subventionsbetrug erlangt, kann sie innerhalb der verlängerten Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zurückgefordert werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.1997, III R 3/94, BStBl 1997 II S. 827). Danach beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Investitionszulage vorsätzlich durch Subventionsbetrug erlangt worden ist, und fünf Jahre, soweit die Straftat in Bezug auf die Investitionszulage leichtfertig begangen wurde.
Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Investitionszulage entstanden ist (vgl. Tz. 93 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, a.a.O.). Dies ist das Kalenderjahr, in dem begünstigte Investitionen vorgenommen wurden, oder im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind. Entsprechendes gilt für Anzahlungen und Teilherstellungskosten. Da eine Investitionszulage allerdings nur auf Antrag festgesetzt wird, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 3 AO für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung – anders als für die erstmalige Festsetzung – nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird (vgl. Tz. 93 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, a.a.O.).
Beispiele:
Der Steuerpflichtige stellt im Jahre 1998 einen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1997. Die Festsetzungsfrist für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Investitionszulagenfestsetzung beginnt mit Ablauf des 31.12.1998 und endet mit Ablauf des 31.12.2002.
Der Steuerpflichtige stellt bereits im Jahre 1997 einen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1997 (vgl. Tz. 77 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, a.a.O.). Die Festsetzungsfrist für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Investitionszulagenfestsetzung beginnt mit Ablauf des 31.12.1997 und endet mit Ablauf des 31.12.2001.
Der Steuerpflichtige stellt im Jahre 1999 einen Antrag auf Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1997/1998. Die Festsetzungsfrist für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Investitionszulagenfestsetzung beginnt mit Ablauf des 31.12.1999 und endet mit Ablauf des 31.12.2003.
Die Verletzung der Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder Verwendungsvoraussetzungen nach dem Investitionszulagengesetz 1996 oder nach dem Investitionszulagengesetz 1999 stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 2 AO dar. In diesen Fällen beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bindungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind § 175 Abs. 1 Satz 2 AO). Werden die Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder Verwendungsvoraussetzungen in mehreren der erforderlichen Jahre nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist am Ende eines jeden Kalenderjahres, in dem dieses Ereignis eingetreten ist, jeweils neu zu laufen (vgl. BFH-Urteil vom 25.9.1996, III R 53/93, BStBl 1997 II S. 269).
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat im Dezember 1997 einen Lkw angeschafft, für den die lnvestitionszulage in 1998 beantragt und gewährt wird. Der Lkw wurde in den Jahren 1998 und 1999 nicht überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt, so dass die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996 in diesen Jahren nicht erfüllt ist.
Die Verletzung der Verbleibensvoraussetzung stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 2 AO dar. Die Festsetzungsfrist beginnt daher erst mit Ablauf des 31.12.1999 und endet mit Ablauf des 31.12.2003 (Ablauf des letzten Jahres der Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzung + vier Jahre).
Die Festsetzungsfrist läuft nach § 171 Abs. 3 AO nicht ab, bevor über den Antrag auf Investitionszulage unanfechtbar entschieden worden ist (vgl. Tz. 93 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, a.a.O.).
Normenkette
InvZulG 1999 § 6 Abs. 1 Satz 1