Die Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile war ab 2009 grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig[1] und unterlag der Kapitalertragsteuer.[2] Der Veräußerungsgewinn war als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusetzen.

 
Wichtig

Bestandsschutz

Die Veräußerung von Anteilen war lediglich dann nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden (Bestandsschutz).[3] Ausnahmen existierten allerdings für sog. Millionärsfonds (Bestandsschutz nur bei Erwerb vor dem 10.11.2008; § 21 Abs. 2a InvStG 2004) und sog. steueroptimierte Geldmarktfonds (befristeter Bestandsschutz, § 21 Abs. 2b InvStG 2004).

Bei der Veräußerungsgewinnermittlung waren einige Besonderheiten zu beachten:

Die einzelnen in § 8 Abs. 5 InvStG 2004 aufgeführten Berechnungsschritte sind im Anhang 6 des BMF-Schreibens v. 18.8.2009[4] dargestellt.

 
  Veräußerungserlös
  Nur bei Immobilien-Investmentvermögen:
+/– Korrektur um den Immobiliengewinn zum Veräußerungsstichtag
erhaltener Zwischengewinn
besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge
versteuerte Erträge nach § 6 InvStG, soweit diese nicht auf Ausschüttungen beruhen
+ besitzzeitanteilige Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge
+ ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
  maßgebender Veräußerungserlös
  Anschaffungskosten
  Nur bei Immobilien-Investmentvermögen:
+/– Korrektur um den Immobiliengewinn zum Anschaffungsstichtag
negative Einnahmen
  maßgebende Anschaffungskosten
  maßgebender Veräußerungserlös
maßgebende Anschaffungskosten
  vorläufiger Veräußerungsgewinn/-verlust
+ ausgeschüttete steuerfreie "Altveräußerungsgewinne"
+ steuerneutrale Substanzauskehrungen
  anzusetzender Veräußerungsgewinn/-verlust

Wurden die Investmentanteile über eine inländische Bank zurückgegeben oder veräußert, ermittelte diese den Veräußerungsgewinn nach den o.  g. gesetzlichen Regeln. Der Anleger musste hierzu nichts veranlassen.

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