Die Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile war ab 2009 grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig[1] und unterlag der Kapitalertragsteuer.[2] Der Veräußerungsgewinn war als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusetzen.
Bestandsschutz
Die Veräußerung von Anteilen war lediglich dann nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden (Bestandsschutz).[3] Ausnahmen existierten allerdings für sog. Millionärsfonds (Bestandsschutz nur bei Erwerb vor dem 10.11.2008; § 21 Abs. 2a InvStG 2004) und sog. steueroptimierte Geldmarktfonds (befristeter Bestandsschutz, § 21 Abs. 2b InvStG 2004).
Bei der Veräußerungsgewinnermittlung waren einige Besonderheiten zu beachten:
Die einzelnen in § 8 Abs. 5 InvStG 2004 aufgeführten Berechnungsschritte sind im Anhang 6 des BMF-Schreibens v. 18.8.2009[4] dargestellt.
Veräußerungserlös | |
Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: | |
+/– | Korrektur um den Immobiliengewinn zum Veräußerungsstichtag |
– | erhaltener Zwischengewinn |
– | besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge |
– | versteuerte Erträge nach § 6 InvStG, soweit diese nicht auf Ausschüttungen beruhen |
+ | besitzzeitanteilige Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge |
+ | ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre |
maßgebender Veräußerungserlös | |
Anschaffungskosten | |
Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: | |
+/– | Korrektur um den Immobiliengewinn zum Anschaffungsstichtag |
– | negative Einnahmen |
maßgebende Anschaffungskosten | |
maßgebender Veräußerungserlös | |
– | maßgebende Anschaffungskosten |
vorläufiger Veräußerungsgewinn/-verlust | |
+ | ausgeschüttete steuerfreie "Altveräußerungsgewinne" |
+ | steuerneutrale Substanzauskehrungen |
anzusetzender Veräußerungsgewinn/-verlust |
Wurden die Investmentanteile über eine inländische Bank zurückgegeben oder veräußert, ermittelte diese den Veräußerungsgewinn nach den o. g. gesetzlichen Regeln. Der Anleger musste hierzu nichts veranlassen.
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