1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2. |
die vollständige oder teilweise Anwendung des § 13 unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
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2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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