Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn er eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Gesamtumsatz[1] hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR (bis 31.12.2023: 600.000 EUR, bis 31.12.2019: 500.000 EUR)[2] betragen, oder
  • der Unternehmer ist von der Verpflichtung Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit, oder
  • der Unternehmer führt Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.
 
Wichtig

Nur eine Voraussetzung muss erfüllt sein

Nur eine der vorstehenden Voraussetzungen muss erfüllt sein. So kann z. B. ein Freiberufler trotz eines Gesamtumsatzes von 1 Mio. EUR die Istversteuerung wählen. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Freiberufler freiwillig Bücher führt.[3] Führt ein Freiberufler freiwillig Bücher[4], kann er die Istversteuerung nur beantragen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR (bis 31.12.2023: 600.000 EUR) betragen hat. Soweit Freiberuflern ungeachtet der freiwilligen Buchführung und ungeachtet der Umsatzgrenze von 800.000 EUR (bis 31.12.2023: 600.000 EUR) die Istversteuerung genehmigt worden ist, ist sie durch die Finanzverwaltung zu widerrufen.

 
Hinweis

Anhebung der Umsatzschwelle ab 2024

Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wird rückwirkend für das Jahr 2024 die Umsatzschwelle von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben. Diese Anhebung läuft im Gleichklang mit der Anhebung der Umsatzschwellen für die handelsrechtliche[5] und steuerrechtliche[6] Buchführungspflicht. Damit haben mehr Unternehmer die Möglichkeit von der Einnahmenüberschussrechnung und gleichzeitig der Istversteuerung zu profitieren.

Zu der dritten Alternative gehört nicht eine Kapitalgesellschaft, zu der sich Freiberufler zusammengeschlossen haben. Ihr kann die Istversteuerung nur genehmigt werden, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR (bis 31.12.2023: 600.000 EUR) betragen hat.[7]

Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht, soweit er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt laut Finanzverwaltung auch für Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG errechnen, sowie für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG.[8]

[2] Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die Umsatzgrenze zum 1.1.2024 auf 800.000 EUR erhöht.
[4] Die Finanzverwaltung versteht unter "Bücher führen" die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG; das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dagegen unschädlich.

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