Der Vorsteuerabzug richtet sich danach, wann der Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen empfangen und hierfür eine ordentliche Rechnung erhalten hat. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es für diesen Grundfall weder bei der Ist- noch bei der Sollversteuerung an.
Auch bei der Istversteuerung muss die Rechnung noch nicht bezahlt sein
In der Praxis wird häufig angenommen, dass auch der Vorsteuerabzug erst nach Zahlung möglich sei. Dies ist jedoch (noch)[1] nicht der Fall. Der Liquiditätsvorteil sollte nicht verschenkt und der Vorsteuerabzug daher – wie oben ausgeführt – rechtzeitig geltend gemacht werden.
Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.[2] Insoweit besteht in diesem Fall zwischen der Ist- und Sollversteuerung kein Unterschied.
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