DStV: Neue Regeln beim Vorsteuerabzug ab 2026 geplant

Die Bundesregierung plant, den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus bestimmten Rechnungen zu verschieben. Davon betroffen: Rechnungen von Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen. Auf Anregung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) prüft das BMF nun eine Nichtbeanstandungsregelung zum Schutz des Rechnungsempfängers.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer

  • Aktuell kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nur bei Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnung an.
  • Zukünftig soll es auf den Zeitpunkt der Zahlung auch dann ankommen, wenn die Rechnung von einem Unternehmer ausgestellt wird, der die Ist-Versteuerung anwendet.
  • Damit der Rechnungsempfänger dies erkennen kann, muss auf die Ist-Versteuerung durch eine neue Rechnungspflichtangabe hingewiesen werden.
  • Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) sieht dies ab dem 1.1.2026 vor.

Bedürfnis nach Schutz des Rechnungsempfängers

Fehlt der Rechnungshinweis auf die Ist-Versteuerung, dürfte der zutreffende Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs für den Rechnungsempfänger kaum ohne zusätzlichen Aufwand ermittelbar sein. Deshalb hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits in seiner Stellungnahme S 08/24 zum Referentenentwurf des JStG 2024 eine klarstellende Ergänzung für eine rechtssichere und praktikable Geltendmachung des Vorsteuerabzugs angeregt.

Nun gab das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu verstehen, dass es die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger im Grundsatz erwäge. Der DStV begrüßt den Vorstoß des BMF ausdrücklich. In seiner Stellungnahme S 12/24 hat er seine Vorschläge für eine praxisfreundliche Ausgestaltung konkretisiert.

Prüfung einer unionsrechtskonformen gesetzlichen Umsetzung

Das BMF überlege, eine Nichtbeanstandungsregelung in einem BMF-Schreiben umzusetzen. Da dieses jedoch nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte bindet, regt der DStV zur Steigerung der Rechtssicherheit eine gesetzliche Umsetzung der Nichtbeanstandungsregelung in § 15 UStG an. Sollte diese nicht zweifelsfrei mit dem Unionsrecht vereinbar sein, ist eine Umsetzung im Rahmen eines BMF-Schreibens zu begrüßen.

Bürokratiearme und praxisnahe Nichtbeanstandungsregelung

Nach den Überlegungen des BMF sollen gutgläubige Rechnungsempfänger vor Nachteilen bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs geschützt werden. Leider ist unklar, wie die Gutgläubigkeit in der Praxis nachgewiesen werden kann. Ebenso ist offen, ob und in welchem Umfang der Rechnungsempfänger selbst Nachforschungen anzustellen hätte. Zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und Rechtsunsicherheit sollte der Rechnungsempfänger die Nichtbeanstandungsregelung nach Auffassung des DStV stets in Anspruch nehmen können, wenn die Rechnung den zukünftig verpflichtenden Hinweis auf die Ist-Versteuerung nicht enthält.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) v. 21.8.2024


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