Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger hatte sich nach der mittleren Reife und dem Abschluss einer höheren Handelsschule auf dem Gebiet der EDV durch zahlreiche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert. Er war als Leiter komplexer IT-Projekte selbstständig tätig.
FA und FG (FG München, Urteil vom 18.10.2006, 9 K 763/03, Haufe-Index 1644002, EFG 2007, 421) beurteilten seine Tätigkeit als gewerblich, obwohl der Kläger vor dem FG nachgewiesen hatte, dass er über die Kenntnisse eines Diplom-Informatikers verfügte.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Der Kläger habe die Kenntnisse eines Diplom-Informatikers und sei als Leiter komplexer Datenverarbeitungsprojekte tatsächlich ingenieurähnlich und damit freiberuflich tätig gewesen.
Hinweis
Nach § 18 EStG gehört zu den freien Berufen auch eine einem Ingenieur ähnliche Tätigkeit. Schon zu definieren, was die Tätigkeit eines Ingenieurs ausmacht, stößt auf Schwierigkeiten (s. dazu den vorstehenden Bericht über das Urteil vom 22.09.2009, VIII R 31/07). Der Ähnlichkeitsvergleich fällt daher besonders schwer.
Nach der Rechtsprechung liegt ein dem Ingenieurberuf ähnlicher Beruf vor, wenn der ähnliche Beruf dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der Berufsausbildung als auch hinsichtlich der entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleicht.
Die Anforderungen an die Ausbildung kann auch ein Autodidakt erfüllen, wenn er die notwendigen Kenntnisse nach Breite und Tiefe nachweist. Dies muss spätestens vor dem FG als Tatsacheninstanz geschehen, sei es durch ein Sachverständigengutachten oder eine vom FG mithilfe des Sachverständigen durchgeführte Wissensprüfung.
Für die tatsächliche Ausübung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit gelten die vorstehenden Praxishinweise zu dem Urteil vom 22.09.2009, VIII R 31/07 (siehe Seite 128) entsprechend. Die bisherige BFH-Rechtsprechung ist enger verstanden worden, als sie angelegt war. Dies hat der BFH nun klargestellt und ausgeführt, dass auch ein komplexes IT-Projektmanagement zu den ingenieurähnlichen Tätigkeiten gehören kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.09.2009 – VIII R 79/06