Rz. 471

Kein eigenes Teilnahmerecht steht dem Abschlussprüfer zu, soweit nicht ein Gesellschafter dessen Teilnahme gem. § 42a Abs. 3 GmbHG verlangt.

 

Rz. 472

Die Zulassung von anderen Personen, beispielsweise Sachverständigen, Familienangehörigen, Mitarbeitern des Unternehmens etc., bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes regelt. Die Zulassung Dritter durch Mehrheitsbeschluss ist – ohne Satzungsgrundlage – nur aus sachlichem Grund möglich.[1] Eine unzulässige Zulassung stellt abgesehen von extremen Ausnahmefällen allerdings keinen Anfechtungsgrund für die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse dar.[2]

 

Rz. 473

Gesellschafterversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Presse und Rundfunk haben kein Teilnahmerecht, sofern ein Teilnahmerecht der Öffentlichkeit nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.[3] Die Anwesenheit von Pressevertretern kann bei Nichtvorliegen einer solchen Regelung nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gestattet werden. Ausnahmsweise kann der Versammlungsleiter eine solche Entscheidung treffen, sofern der Gesellschaftsvertrag ihn hierzu befugt.[4] Soweit Presse und Fernsehen Zugang gewährt wird, kann die Gesellschafterversammlung diese "Öffentlichkeit" jederzeit wieder durch Beschluss aufheben.

Zur Zulässigkeit von Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Übertragungen in Rundfunk und Fernsehen siehe unten Rn. 512 ff.

[1] So Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 48 Rn. 12; a. A. Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 48 Rn. 56.
[2] Seibt, in Scholz, § 48 Rn. 25. Als Ausnahmefall wird z. B. die Beschlussfassung unter einem die freie Willensbildung ausschließenden Druck durch den zugelassenen Dritten angesehen.
[3] Ggf. kann eine generelle Zulassung von Presse und Rundfunk auch nicht statutarisch vereinbart werden, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht, vgl. Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 48 Rn. 12.
[4] Römermann, in Michalski, § 48 Rn. 117.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge