Rz. 365

Für eine Kleinst- und eine kleine GmbH & Co. KG endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss spätestens nach sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. Mittelgroße und große GmbHen müssen dagegen den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufstellen. Es handelt sich um gesetzliche Fristen, die zwingend sind und nicht durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden können.[1]

[1] Siehe Kusterer/Kirnberger/Fleischmann, DStR 2000, S. 606 ff. (607).

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