Rz. 1578

Eine Änderung des Unternehmensvertrags steht unter den gleichen Voraussetzungen wie der Abschluss eines Unternehmensvertrages (§ 295 AktG analog). Die unter 2.1 aufgezeigten Verfahrensschritte sind entsprechend zu durchlaufen. Entsprechend der hier vertretenen Auffassung ist bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen seitens der Gesellschafter des abhängigen Unternehmens ein einstimmiger Zustimmungsbeschluss und seitens der Gesellschafter der Obergesellschaft ein mit ¾-Mehrheit gefasster Zustimmungsbeschluss nötig.

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