Rz. 1668

Eine zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtete kapitalmarktorientierte Mutter-GmbH muss für Geschäftsjahre ihren Konzernabschluss zwingend nach den IAS/IFRS-Regeln aufstellen (Art. 4 IAS-VO,[1] § 315e Abs. 1 HGB). Dies gilt auch für eine Mutter-GmbH, für die im zu bilanzierenden Geschäftsjahr die Zulassung des Handels ihrer Wertpapiere an einem organisierten Markt beantragt wurde (§ 315e Abs. 2 HGB). Nur einzelne, in § 315e Abs. 1 HGB aufgeführte Vorschriften des HGB sind von diesen Gesellschaften für den Konzernabschluss zu beachten.

 

Rz. 1669

Für alle anderen GmbHs gelten grundsätzlich die Vorschriften des HGB zum Konzernabschluss (§§ 294ff.). Anstelle des HGB-Konzernabschlusses kann der Konzernabschluss jedoch auch nach den Regeln des IAS/IFRS aufgestellt werden, diese sind dann vollständig zu beachten (§ 315e Abs. 3 HGB).

 

Rz. 1670

Bei der Erstellung des Konzernabschlusses nach HGB sind die auf der Grundlage des § 342 HGB erlassenen Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) ebenfalls zu beachten.[2]

[1] VO 1606/2002 (EG) v. 19.7.2002, ABlEG Nr. L 243/2002, S. 1 bis 4.
[2] WP-Handbuch 2006, Kap. M, Rn. 16.

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