OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.2.2016, S 7106 - Karte 2
1. Jagdbezirke
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Bundesjagdgesetz – BJagdG; § 10 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz – JWMG BW). Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts steht dem Eigentümer zu.
Daneben bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindesten 150 Hektar umfassen (§ 8 BJagdG). Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden (§ 8 Abs. 2 BJagdG; § 11 Abs. 1 JWMG BW). Die Eigentümer der Flächen bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft zu.
2. Ausübung des Jagdrechts durch den Eigentümer
Übt der Eigentümer des Eigenjagdbezirks das Jagdrecht selbst aus und erzielt er Umsätze aus dem Verkauf von Wildbret, unterliegt der Verkauf der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG, wenn er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
Mit der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen erbringt der Eigentümer des Jagdrechts eine sonstige Leistung, die normalerweise keinen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 13.8.2008, XI R 8/08, BStBl 2009 II S. 216). Sie unterliegt somit den allgemeinen Regeln des UStG (Abschn. 24.3 Abs. 5 UStAE) und ist mit dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) zu versteuern.
3. Verpachtung von Jagdbezirken
Nach dem BFH-Urteil vom 11.2.1999, V R 27/97 (BStBl 1999 II S. 378) fällt die Verpachtung eines Jagdrechts durch einen Land- und Forstwirt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Damit unterliegen die Umsätze aus der Verpachtung des Jagdrechts eines Eigenjagdbezirks den allgemeinen Regeln des UStG. Die Verpachtung des Eigenjagdrechts ist keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Verpachtung von Grundstücken. Das gilt auch für die Verpachtung des Jagdrechts durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Die langfristige Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch eine Jagdgenossenschaft erfolgt nach der derzeitigen Rechtsauffassung im Rahmen einer nicht steuerbaren Vermögensverwaltung.
Wird das Jagdrecht eines Eigenjagdbezirks zusammen mit dem Jagdrecht eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in einem gemeinsamen Jagdpachtvertrag verpachtet und wird auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks nicht verzichtet, ist eine eindeutige Trennung der Verpachtung der unterschiedlichen Jagdrechte und Verpächter erforderlich. Im Pachtvertrag ist durch Nennung des jeweiligen Verpächters, der jeweiligen Flächen und durch die Aufteilung der Pachtentgelte deutlich zu machen, dass die Verpachtung des Jagdrechtes eines selbständigen Eigenjagdbezirks durch den Eigentümer und die Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch die Jagdgenossenschaft erfolgt. In diesem Fall unterliegt nur das auf die Verpachtung des Eigenjagdbezirks entfallende Entgelt der allgemeinen Besteuerung.
Beispiel 1
Die Gemeinde H und die Jagdgenossenschaft J verpachten in einem gemeinsamen Vertrag sowohl das Jagdrecht des Eigenjagdbezirks der Gemeinde H als auch das Jagdrecht des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der J. Im Pachtvertrag ist als Verpächter sowohl die Gemeinde H als auch die Jagdgenossenschaft J genannt. Die Flächen der jeweiligen Jagdbezirke und deren Zurechnung sind gesondert ausgewiesen. Das Pachtentgelt für die Verpachtung des Jagdrechts des Eigenjagdbezirks ist im Pachtvertrag gesondert ausgewiesen und beträgt 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR Umsatzsteuer. Für das Jagdrecht des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist eine Pacht i.H. von 5.000 EUR zu entrichten.
Es liegt eine gesonderte steuerpflichtige Verpachtung des Jagdrechts für den Eigenjagdbezirk durch die Gemeinde H (Umsatzsteuer 1.900 EUR) vor. Die Gemeinde H kann aus Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung des Eigenjagdbezirks stehen, die Vorsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen.
Die Verpachtung des Jagdrechts des gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch die Jagdgenossenschaft ist nicht steuerbar. Die Vorsteuer aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Verpachtung kann nicht abgezogen werden.
Mit Inkrafttreten des JWMG BW zum 1.4.2015 kann nach § 10 Abs. 4 JWMG BW der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft eines angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer gegenüber der unteren Jagdbehörde auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks verzichten. In diesem Fall wird der Eigenjagdbezirk für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer...