Mittelgroße und große GmbHs sind dazu verpflichtet, den Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Ohne diese Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Zweck der Prüfung ist es, Fehler bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu vermeiden bzw. – gewollte und ungewollte – Fehler aufzudecken und zu korrigieren. Dadurch sollen der Informationswert und die Qualität des Jahresabschlusses gewährleistet werden. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass sich die Adressaten des Jahresabschlusses auf die Richtigkeit der Angaben verlassen können.
Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers sind Aufgaben der Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes – etwa die Wahl des Abschlussprüfers durch den Aufsichtsrat oder Beirat – bestimmt. Die Wahl des Abschlussprüfers soll vor dem Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, dessen Jahresabschluss zu prüfen ist. Sie gilt nur für den jeweiligen Jahresabschluss, sodass der Abschlussprüfer für jedes Geschäftsjahr neu zu bestellen ist. Es ist allerdings zulässig, denselben Abschlussprüfer wieder zu bestellen.
Als Abschlussprüfer können nach § 319 Abs. 1 HGB Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften fungieren; die beiden Letztgenannten jedoch nicht bei großen GmbHs.
Haftung des Wirtschaftsprüfers
Ein Wirtschaftsprüfer haftet gegenüber einer mittelgroßen GmbH für den Schaden, der daraus resultiert, dass er den Jahresabschluss der GmbH geprüft hat, obwohl er nicht über den dafür erforderlichen Qualitätsnachweis verfügt, und dies gegenüber der GmbH verschwiegen hat. Der Schadenersatz umfasst auch die Kosten, die der GmbH aufgrund der erneuten Prüfung des Jahresabschlusses durch einen zweiten Wirtschaftsprüfer entstehen.
Wird entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine Pflichtprüfung durchgeführt, so hat dies weitreichende zivil- und steuerrechtliche Folgen für die GmbH, die Gesellschafter und den Geschäftsführer:
- So ist der Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen GmbH nichtig und kann nicht von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Ein nichtiger Abschluss kann zudem nicht wirksam offengelegt werden.
- Beschließen die Gesellschafter auf der Basis eines nichtigen Jahresabschlusses über die Gewinnverwendung und schütten Gewinne aus, so ist einerseits auch der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig, andererseits hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgeschütteten Gewinne.
Geschäftsführer müssen nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung den Abschlussprüfer beauftragen. Wählt die Gesellschafterversammlung keinen Abschlussprüfer, sind die Geschäftsführer verpflichtet, vom zuständigen Amtsgericht einen Abschlussprüfer bestellen zu lassen. Unterbleibt dieser Antrag, kann ein Zwangsgeld gegen die Geschäftsführer festgesetzt werden.
Nachtragsprüfung und Bestätigungsvermerk bei geändertem Jahresabschluss
Wird der bereits geprüfte Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung geändert, muss innerhalb von 14 Tagen eine Nachtragsprüfung durchgeführt und ein entsprechender Bestätigungsvermerk erteilt werden. Andernfalls genügt eine auf Basis des Jahresabschlusses beschlossene Gewinnausschüttung nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Außerdem muss die Änderung des Jahresabschlusses in diesem Fall offengelegt werden.