Die Pflicht zur Durchführung einer Inventur ergibt sich aus § 240 Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 140, 141 Abs. 1 AO. Danach sind die Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen.

Allerdings besteht nach § 241a HGB insofern eine Ausnahme von der Inventurpflicht, als Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 EUR Umsatzerlöse (600.000 EUR bis einschließlich 31.12.2023) und 80.000 EUR (60.000 EUR bis einschließlich 31.12.2023) Jahresüberschuss aufweisen, von der Inventurpflicht befreit sind. Die erhöhten Schwellenwerte können bereits freiwillig für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31.12.2022 enden.

Bezüglich der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten betragen die Schwellenwerte des § 141 Abs. 1 AO ebenfalls 800.000 EUR[1] (600.000 EUR bis einschließlich 31.12.2023) und 80.000 EUR (60.000 EUR bis einschließlich 31.12.2023).

 
Hinweis

Der Bestätigungsvermerk entscheidet über die Haftung

Für die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten kommt es entscheidend auf den Wortlaut des Bestätigungsvermerks an. Dieser muss nach Ansicht des OLG Köln im Zusammenhang mit dem im Prüfungsbericht niedergelegten Umfang der Prüfung gelesen werden. Ohne Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ist der Steuerberater nicht verpflichtet, sich die bei der Inventur erstellten Urlisten aushändigen zu lassen.[2] Ergibt sich aus dem Prüfungsbericht, dass nur Bestandsnachweise geprüft werden, so hat der Steuerberater seine Aufgabe mit der rechnerischen Überprüfung der vom Computer erstellten Bestandslisten erfüllt.

[1] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024
[2] OLG Köln, Urteil v. 1.7.1994, 3 U 40/94.

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