Dipl.-Betriebsw. Tobias Junker-Jäger
Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste, Kapitalgesellschaften, Handelsbilanz
Corona-Pandemie 2020–2022
GmbH und AG
Aktivseite bei der GmbH und AG
Eigenkapital der GmbH und AG
Rückstellungen von GmbH und AG
Verbindlichkeiten von GmbH und AG
Latente Steuern von GmbH und AG
Sonstige betriebliche Aufwendungen von GmbH und AG
Erträge aus Beteiligungen von GmbH und AG
Steuern von Einkommen und Ertrag von GmbH und AG
Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Aufwendungen aus Verlustübernahmen
Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Ergebnisverwendung nach § 158 AktG
Praxis-Checkliste: Corona-Pandemie 2020–2022 |
1. Es gibt keine expliziten Besonderheiten zur handelsrechtlichen Bilanzierung einer Kapitalgesellschaft aufgrund der Rechtsänderungen zur Corona-Pandemie. Haben Sie aber die allgemeingültigen Besonderheiten aus den nicht rechtsformspezifischen, allgemeinen Jahresabschluss-Checklisten 2022 beachtet? Es gibt jedoch durchaus Auswirkungen auf die Berichterstattung. Wurde insoweit beachtet, dass im Anhang und – soweit erforderlich – Lagebericht die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das unternehmensindividuelle Geschäftsmodell ausreichend dargestellt und gewürdigt wurden? |
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ja |
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nein |
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nicht relevant |
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Bemerkung: ________________________________________________ |
2. Wurde beachtet, dass durch das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht" v. 25.3.2020 die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt wurde? Die Erleichterungen haben mit Rückwirkung vom 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 gegolten, soweit die Insolvenzgründe auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhten und Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestand. Beides wurde vermutet, wenn am 31.12.2019 keine Insolvenzreife bestand. Diese Regelungen wurden mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.4.2021. Haben Sie hierbei beachtet, dass eine Verlängerung nur für solche Unternehmen gilt, die infolge der Covid-19-Pandemie überschuldet, nicht aber zahlungsunfähig sind? Für zahlungsunfähige Unternehmen besteht somit seit 1.10.2020 wieder Insolvenzantragspflicht. Seit 1.5.2021 sind die Sonderregelungen zur Covid-19-Pandemie wieder hinfällig. Haben Sie beachtet, dass seither wieder Insolvenzantragspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen? Privilegierungen greifen nur noch in ausgewählten Fällen. |
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ja |
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nein |
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nicht relevant |
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Bemerkung: ________________________________________________ |
Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022"
Praxis-Checkliste: GmbH/AG/Allgemein |
1. Wurde vor Ende des Geschäftsjahres geprüft, ob die Größenklassen des § 267 HGB für kleine Kapitalgesellschaften (Bilanzsumme 6 Mio. EUR, Umsatzerlöse 12 Mio. EUR, Mitarbeiterzahl 50), nicht bereits das 2. Mal in Folge überschritten werden und somit Prüfungspflicht besteht (bei Neugründungen sind die Verhältnisse am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung ausschlaggebend)? Wurde geprüft, ob durch die Tilgung von Verbindlichkeiten oder bilanzpolitische Maßnahmen eine Verringerung der Bilanzsumme möglich ist (z. B. Absetzung erhaltener Anzahlungen vom Vorratsvermögen nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB)? |
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ja |
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nein |
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nicht relevant |
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Bemerkung: ________________________________________________ |
2. Wurden die in § 267a HGB benannten Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften überprüft? Wenn es sich um ein Kleinstunternehmen handelt, wurde geklärt, ob bzw. inwieweit die sich daraus ergebenden Erleichterungen hinsichtlich der Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 1 S. 4 HGB), der GuV-Staffelung (§ 275 Abs. 5 HGB) sowie der Aufstellung des Anhangs (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB) Anwendung finden sollen und wurde dies auch mit dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung abgestimmt? Wurde geklärt, ob die Offenlegungserleichterung des § 326 Abs. 2 HGB (Hinterlegung statt Offenlegung) in Anspruch genommen werden soll? |
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ja |
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nein |
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nicht relevant |
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Bemerkung: ________________________________________________ |
3. Wurde für kleine Kapitalgesellschaften geprüft, ob es sinnvoll oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben geboten ist, einen Lagebericht zu erstellen (z. B. für Banken) oder ob von der Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB Gebrauch gemacht werden soll? |
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ja |
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nein |
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nicht relevant |
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Bemerkung: ________________________________________________ |
4. Wurde eine Bilanz / ein Anhang für Offenlegungszwecke nach § 325 HGB erstellt und dabei ggf. von den Erleichterungen des § 326 HGB Gebrauch gemacht? |
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ja |
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nein |
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nicht relevant |
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Bemerkung: ________________________________________________ |
5. Wurde geprüft, ob die Bilanz und die GuV hinsichtlich Gliederung, Postenbezeichnung und Reihenfolge den Vorschriften der §§ 266, 275 HGB entsprechen? Wurde die Form der Darstellung (insbesondere die Gliederung) entsprechend den Vorjahren beibehalten? Wurden die Bilanz und GuV aus bilanzpolitischen Gründen nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Gliederungsvorschriften erstellt, um die ... |