Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Betrieblicher Zusammenhang
- Teilweise betriebliche Nutzung
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Betriebs-Pkw
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Restlaufzeit 1-5 Jahre |
0640 |
3160 |
|
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1576 |
1406 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Ursächlich mit einem betrieblichen Vorgang im Zusammenhang stehende Darlehensverbindlichkeiten sind Betriebsschulden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" 0640/3160 (SKR 03/04).
Die in der jeweiligen Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer buchen Sie auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer" 1576/1406 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Anlagegut |
Abziehbare Vorsteuer |
|
an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
Praxis-Tipp für DATEV-Anwender
Durch Verwendung des Umsatzsteuerschlüssels "90" wird das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" automatisch angesprochen, sodass eine gesonderte Buchung der Vorsteuer entfällt.
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Aufnahme eines Kredites
Bauunternehmer Hans Groß hat im Mai 05 einen Kredit über 173.920 EUR aufgenommen. Folgende Anschaffungen hat er von dem Kredit finanziert:
- Kauf eines Lkw für 100.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
- Kauf eines Pkw für 30.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Diesen Pkw nutzt Hans Groß zu 20 % privat.
- Einbau von neuen Fenstern und Dachreparatur an seinem Privathaus. Kosten: 15.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
- Einbau einer Überwachungsanlage in sein Privathaus für 4.500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
- Zahlung einer Geldstrafe wegen Körperverletzung in Höhe von 500 EUR.
Nur den ursächlich mit dem Betrieb zusammenhängenden Kredit darf Hans Groß bilanzieren. Die Aufwendungen für das Privathaus und die Geldstrafe scheiden aus.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
900350/900540 |
Lkw |
119.000 |
|
|
|
900320/900520 |
Pkw |
35.700 |
0630/3150 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
154.700 |
3 Privataufwendungen sind keine Betriebsschulden
Die Aufwendungen für die neuen Fenster bzw. die Dachreparatur des Privathauses und die Zahlung der Geldstrafe wegen Körperverletzung führen nicht zu Betriebsschulden. Obwohl der Pkw nur zu 80 % betrieblich genutzt wird, sind die Finanzierungsaufwendungen Betriebsschulden. Der Pkw ist notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 EStR).
4 Unverzinsliche Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind regelmäßig verzinst. Kommt es jedoch zu einer Kreditaufnahme zum Beispiel einer GmbH bei einem ihrer Gesellschafter und wurde für diesen Darlehensbetrag keine Verzinsung vereinbart, ist in einem ersten Schritt die Laufzeit des Darlehens zu prüfen. Beträgt die Restlaufzeit des Darlehens mehr als ein Jahr, sind Verbindlichkeiten grundsätzlich abzuzinsen. Der Ansatz in der Handels-, aber auch Steuerbilanz erfolgt regelmäßig mit dem Erfüllungsbetrag. Eine Abzinsungsverpflichtung ist dem Handelsrecht fremd. In der Steuerbilanz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum Bilanzstichtag mehr als ein Jahr beträgt jedoch abzuzinsen.
Die Abzinsung erfolgt regelmäßig mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zinssatz von 5,5 %. Die Abzinsung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine betriebliche Schuld die Leistungsfähigkeit des Schuldners mindert, diese Schuld jedoch niedriger ist, je länger der Rückzahlungszeitraum ist.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 wurde die Abzinsungsverpflichtung von Verbindlichkeiten abgeschafft. Aufgrund des niedrigeren Zinsniveaus (0 %-Zinssatz) konnte eine Abzinsungsverpflichtung vom Gesetzgeber mit 5,5 % nicht mehr aufrecht gehalten werden. Der Wegfall der Abzinsungsverpflichtung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Auf Antrag des Unternehmers/Steuerpflichtigen kann auch bereits für frühere Jahre auf die Verpflichtung zu Abzinsung verzichtet werden.
Antrag stellen
Für alle Steuerbilanzen, die verfahrensrechtlich noch offen sind, kann auf Antrag auf die Verpflichtung zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, verzichtet werden.
Der Aufwand, der erstmalig in dem Wirtschaftsjahr entsteht, in dem von der Abzinsung abgesehen wird, ist eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Auch entfallen dadurch zukünftig ggf. bilanzierte aktiv latente Steuern, die aufgrund der unterschiedlichen Anwendungen von Zinssätzen zwischen Handels- und Steuerbilanz entstanden sind.
5 Gesonderte Angabe von Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten
Nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB müssen bei den Verbindlichkeiten die Restlaufzeiten bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert in der Bilanz angegeben werden. Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren müssen im Anhang ausgewiesen werden.
Restlaufzeiten
Unternehmer Hans Groß hat gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten von insgesamt 120.000 EUR. Diese Verbindlichkeiten werden in folgende Restlaufz...