Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Durch einen Investitionsabzugsbetrag wird der Gewinn außerhalb der Steuerbilanz gemindert und bei einer Auflösung außerhalb der Bilanz wieder erhöht. Entscheidend ist, dass steuerlich
- der Gewinn gemindert wird und
- der Auflösungsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden darf.
In der Steuerbilanz werden damit niedrigere Anschaffungskosten ausgewiesen als in der Handelsbilanz, sodass auch der Abschreibungsverlauf unterschiedlich ausfällt.
Rückstellungen haben den Sinn und Zweck, Aufwendungen dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden bzw. verursacht worden sind. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind die Rückstellungen, die in der Handelsbilanz zwingend gebildet werden müssen, auch für die Steuerbilanz zu übernehmen, soweit steuerliche Regelungen keine Einschränkungen enthalten.
In der Steuerbilanz sind Gewerbesteuerrückstellungen zu bilden, auch wenn die Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn nicht mindern darf. D. h., dass die Gewerbesteuer außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden muss. Maßgebend für die Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung ist der Gewinn. Weichen der Gewinnausweis in Handels- und Steuerbilanz voneinander ab, weil z. B. steuerlich ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, ist in der Handelsbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung auf der Basis des handelsrechtlichen Gewinns auszuweisen.
Diese handelsrechtliche Gewerbesteuerrückstellung ist entsprechend dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz auch in der Steuerbilanz auszuweisen, auch wenn diese nicht dem steuerlichen Gewinn entspricht. Grund: Es gibt keine Regelung, die besagt, dass für Gewerbesteuerrückstellungen das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht gilt. Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich nicht, weil steuerlich die Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet wird.
Auswirkungen können sich allerdings dadurch ergeben, dass eine höhere Gewerbesteuerrückstellung die Bilanzsumme mindert. Die reduzierte Bilanzsumme kann
- sich auf die Größenklassen auswirken, die für die Offenlegung des Jahresabschlusses von Bedeutung sind,
- bis zum Jahresabschluss 2019 für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von Bedeutung sein.
Außerdem ist nach wie vor umstritten, ob das Abzugsverbot und die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer zulässig sind. Wenn diese Regelung unwirksam sein sollte, würde sich die höhere Gewerbesteuerrückstellung später vorteilhaft auswirken können.
Konsequenz: Maßgebend für die Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung ist der Gewinn. Ist der Gewinn in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich hoch, weil z. B. steuerlich ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, ist in der Handelsbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung auf der Basis des handelsrechtlichen Gewinns auszuweisen.
Unterschiedlicher Gewinn in Handels- und Steuerbilanz
Die Huber-GmbH weist in ihrer Handelsbilanz einen Gewinn von 200.000 EUR aus. Die GmbH macht im Jahresabschluss 2019 einen Investitionsabzugsbetrag von 80.000 EUR geltend, sodass der steuerlich maßgebende Gewinn 80.000 EUR beträgt.
Vorgang |
Handelsbilanz |
Steuerbilanz |
Gewinn |
200.000 EUR |
200.000 EUR |
Investitionsabzugsbetrag |
–-- |
80.000 EUR |
Zwischensumme |
200.000 EUR |
120.000 EUR |
Gewerbesteuerrückstellung: Gewinn × 3,5 % × 400 % = |
28.000 EUR |
16.800 EUR |
in der Bilanz auszuweisende Rückstellung |
28.000 EUR |
28.000 EUR |
Gewinn nach Abzug der Gewerbesteuer |
172.000 EUR |
92.000 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4320/7610 |
Gewerbesteuer |
28.000 |
0956/3035 |
Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG |
28.000 |
Die Gewerbesteuerrückstellung ist aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen. Der steuerliche Gewinn ändert sich dadurch nicht, weil die Gewerbesteuer außerhalb der Bilanz wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet wird.