Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der Investitionsabzugsbetrag darf nur dann geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt. Beim Firmen-Pkw kann der Umfang der betrieblichen und außerbetrieblichen Pkw-Nutzung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Zulässig sind auch alle anderen Beweismittel, mit denen der Umfang der betrieblichen Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann.
Die private Mitbenutzung ist unter 2 Aspekten zu beachten:
- Bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrags muss absehbar sein, dass die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen wird (Prognose).
- Nach der Investition darf die private Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr tatsächlich nicht mehr als 10 % betragen.
Ob für den Investitionsabzugsbetrag eine schädliche Verwendung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob das Wirtschaftsgut in beiden Wirtschaftsjahren zu mehr als 10 % privat genutzt wird. D. h., dass von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung folgt, die 10-%-Grenze nicht überschritten wird. Eine schädliche Verwendung liegt demnach nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar in einem Wirtschaftsjahr zu mehr als 10 % privat genutzt wird, insgesamt aber eine nicht mehr als 10 %ige Privatnutzung vorliegt.
Hat die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung von § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG geführt oder wurden die insoweit maßgebenden maximalen Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits vor Anwendung von § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG unterschritten, sind aus Vereinfachungsgründen die Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen i. S. d. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zu prüfen.
Gesamtbetrachtung beim Investitionsabzugsbetrag
Ein Unternehmer hat am 1.12. einen Pkw angeschafft, für den er einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hatte. Laut Fahrtenbuch ist der Unternehmer im Dezember 3.000 km gefahren, davon entfallen 600 km (= 20 %) auf Privatfahrten. Im Folgejahr betrug die Jahresgesamtfahrleistung 25.000 km, davon entfielen 1.500 km (= 6 %) auf privaten Fahrten.
Bei der Gesamtbetrachtung beider Jahre beträgt die private Nutzung (28.000 km zu 2.100 km =) 7,5 % und somit unter 10 %.
Konsequenz: Der Investitionsabzugsbetrag muss nicht rückgängig gemacht werden.